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Mitstörerhaftung eines Bildportals

Montag, 26. Januar 2009 | Autor: admin

Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 21.11.2008, Az.: 1 O 175/08) hat entschieden, dass ein Eigentümer einer Parkanlage einem Dritten das Fotografieren auf seinem Grundstück zu gewerblichen Zwecken verbieten kann. Wenn der Dritte unter Verstoß gegen das Verbot dennoch Fotografien anfertigt, so  wird dadurch nach Auffassung des Gerichts der Eigentümer in seinen Eigentumsrechten verletzt.
Im konkreten Fall wurden auf einem Bildportal Fotografien von Parkanlagen zum kostenpflichtigen Download angeboten, die trotz eines vom Eigentümer ausgesprochenen Fotografierverbotes angefertigt wurden. Der Eigentümer könne umfassend bestimmen, im welchem Rahmen er das Betreten seines Eigentums gestatte und welche Handlungen auf seinem Grundstück von ihm nicht geduldet werden.

Nach Auffassung des Gerichts haftet das Bildportal als Störer für die Eigentumsrechtsverletzung, welches sich im konkreten Fall zudem nicht auf die Pressefreiheit berufen könne. Durch die Möglichkeit zum Download mache sich der Betreiber des Portals die Bilder zu eigen und könne daher in Anspruch genommen werden. Das Portal könne sich zudem nicht auf die Pressefreiheit berufen, da es nicht Teil der Presse sei.

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