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Erleichterte Lizensierung von Musikwerken zur Herstellung von Klingeltönen für Mobiltelefone

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: I ZR 23/06, entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.

Der Kläger, ein Komponist, hatte der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an einem bestimmten Musikstück überlassen. Die Beklagte bietet das Musikstück als Klingelton für Mobiltelefone an und war der Auffassung, die GEMA könne die Nutzung des Musikstücks als Klingelton lizenzieren. Der Kläger vertrat die Ansicht, neben einer Lizenz der GEMA sei stets die Einwilligung des Komponisten erforderlich.

Der BGH hat entschieden, dass Komponisten der GEMA mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind.
Zudem hat der BGH klargestellt, dass keine zusätzlichen Einwilligung des Urhebers erforderloch ist, um ein Musikstück in einen Klingelton umzuwandeln. Die Umwandlung stelle eine übliche und voraussehbare Nutzung dar. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen. Hierin waren noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden. Die neueren Berechtigungsverträge aus den Jahren 2002 und 2005 haben an der Rechtslage der früheren Verträge nichts geändert.

Es gilt somit zunächst immer zu klären, welcher Berechtigungsvertrag vorliegt. Der neueste Vertrag stammt aus dem Jahr 2007.

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Die Rechte des Urhebers

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Im Bereich der Musik kommen folgenden Verwertungsrechte besondere Bedeutung zu:

1. Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG

Gem. § 16 UrhG ist lediglich der Urheber berechtigt, Vervielfältigungsstücke anzufertigen. Daneben sind die Regelungen über Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in § 53 UrhG zu beachten.

2. Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG

Gem. § 17 UrhG hat der Urheber das sog. Verbreitungsrecht. Dies bedeutet, dass nur der Urheber bestimmen kann, ob sein Werk der Öffentlichkeit angeboten wird oder in Verkehr gebracht wird.

3. Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 II UrhG, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. §§ 19-22 UrhG

Vor dem Hintergrund der weit verbreiteten Internetnutzung kommt der Regelung des § 19a UrhG (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) eine besondere Bedeutung zu. Zu beachten gilt es, dass u. U. auch bereits größere Vereinsfeiern und Hochschulvorlesungen als öffentliche Veranstaltungen angesehen werden können. In einem solchen Fall muss der Veranstalter die Rechte zur öffentlichen Wiedergabe erwerben.

Das Urheberrecht entsteht bereits in dem Moment, in dem das Werk durch den Urheber geschaffen wird. Dabei genügt es, dass das Werk für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht wurde. Der berühmte (c)- Vermerk ist nicht erforderlich, um einen urheberrechtlichen Schutz zu erhalten.

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Verträge und die Musikbranche

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

In der Musikbranche gibt es gewisse Konstellationen, in denen sich Vertragstypen herausgebildet haben. Hierzu zählen folgende Kategorien:

1. Band

Für eine Band ist zunächst zentral, die eingene Basis auf ein sicheres juristisches Fundament zu setzen. Fragen der Bandgründung, der Regelung des Managements und der Künstlervermittlung stehen hier im Mittelpunkt.

2. Urheber, Musikverlage, Musikproduktion

In diesem Bereich stehen Fragen im Vordergrund, die sich mit der Rechteeinräumung beschäftigen, so z. B. Künstlerexklusivvertrag, Bandübernahmevertrag und der Produzentenvertrag.

3. Musikverwertung

Im Bereich der Musikverwertung geht es um Fragen wie z. B. ein Tonträgervertriebsvertrag oder ein Digitalvertriebesvertrag aussieht. Von besonderer Bedeutung sind für den Musiker hier Fragen nach Exklusivität, Auswertung und natürlich der Vergütung. Möglich ist auch die Auswertung im Rahmen von Filmen.

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Sind Songtitel oder Namen von Alben urheberrechtlich geschützt?

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

In der Regel erfahren weder Songtitel noch Namen von Musikalben urheberrechtlichen Schutz.

Es kommt darauf an, ob der Songtitel oder der Name des Album für sich allein betrachtet ein urheberrechtliches Werk darstellt. Hierzu muss der Titel eine eigene schöpferische Leistung darstellen und die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen.

Eine Schutzfähigkeit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Titel eine besondere Individualität aufweist und ihm ein sehr hoher Wiedererkennungswert zukommt.

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Urheberrecht und Musikrecht

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Ein wesentlicher Bestandteil des Musikrechts ist das Urheberrecht. Durch das Urheberrecht wird der Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu seinem Werk geschützt. Allein der Urheber ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen, zu verbreiten oder zu verändern. Das Urheberrecht in Deutschland gilt noch 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Danach werden die geschützten Werke gemeinfrei, was bedeutet, dass die Werke von jedermann ohne die Zustimmung des Urhebers benutzt werden können.

Ein Musikstück muss, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Somit genießt nicht alles, was ein Künstler als Musik betrachtet, urheberrechtlichen Schutz. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Schöpfungshöhe (Gestaltungshöhe). Das Musikstück muss somit eine gewisse schöpferische Eigenart aufweisen. Nicht verwechselt werden darf der Begriff der Gestaltungshöhe jedoch mit dem Begriff der Qualität.

Im Bereich der Musik gilt der Grundsatz der sog. kleinen Münze. Demnach sind an die Schutzfähigkeit keine allzu großen Anforderungen zu stellen, sodass kaum einem kommerziell verwerteten Musikstück die urheberrechtliche Schutzfähigkeit abgesprochen wird.

Urheberrechtlichen Schutz genießt neben der Melodie auch der eventuell dazugehörige Text, wenn dieser für sich eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Neben dem Urheberrecht werden vom Gesetz (UrhG) auch die verwandten Schutzrechte, die sog. Leistungsschutzrechte und urheberrechtsähnlichen Rechte umfasst. Hierbei geht es um die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerproduzenten.

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Angabe der Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Am 16.10.2008 hat der EuGH die Frage entschieden, ob Firmen, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbieten, zwingend eine Telefonnummer auf ihrer Web-Seite angeben müssen. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) reicht es aus, wenn Kunden über eine E-Mail-Adresse hinaus auf ein elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite zurückgreifen können, wenn Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Eine Telefonnummer müsse nur dann genannt werden, wenn der Kunde beispielsweise per Post um eine persönliche Kontaktaufnahme bitte.

Im konkreten Fall hatte eine Internetversicherung ihre Auto-Policen ausschließlich über das Internet angeboten. Die Kunden konnten über ein elektronisches Formular sowie per E-Mail mit der Firma in Kontakt treten.

Außerdem teilte die Versicherung ihre Postanschrift mit. Ihre Telefonnummer gab sie aber erst nach Abschluss eines Versicherungsvertrags heraus. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen diese Praxis geklagt. Der EuGH sieht hierin keine Rechtsverletzung. Der Bundesgerichtshof hatte sich in dieser Sache an das höchste EU-Gericht gewandt.

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Verbindung von Gattungsbegriff und Ortsname als Domain zulässig

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass die Benutzung einer Internetdomain, die aus einem Ortsnamen in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit besteht, nicht per se wettbewerbswidrig ist.

I. Sachverhalt

In dem Fall (Urteil vom 19.06.2008; Az.: 4 U 63/08) hatte das Gericht über eine Domain anwaltskanzlei-(Ortsname).de zu entscheiden.

II. Entscheidung

Das Gericht konnte in der Domainwahl keine wettbewerbswidrige Handlung erkennen. Die Führung einer Domain anwaltskanzlei-(Ortsname).de stelle zwar eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar, da die Nutzung der Domain darauf abziele, neue Mandate zu gewinnen. Dies sei jedoch nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG. Die Nutzung einer solchen Domain sei nicht als Spitzenstellungswerbung zu beurteilen. Dem Verkehr sei bekannt, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann. Eine Spitzenstellungswerbung setzte nach den allgemeinen Sprachgewohnheiten die Voransetzung eines bestimmten Artikels voraus. Die Bezeichnung „anwaltskanzlei“ erfülle jedoch dieses Kriterium nicht. Auch in
Verbindung mit dem Ortsnamen könne keine Spitzenstellungswerbung angenommen werden, da dem Verkehr bekannt sei, dass es in größeren Städten mehrere Anwaltskanzleien gibt. Das Gericht stellt schließlich im Hinblick auf seine eigene Entscheidung („tauchschule-dortmund.de) vom 18. März 2003 (Az.: 4 U 14/03) klar, dass es keine Spitzenstellungsbehauptung in dem Fall bejaht, in dem eine bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen erfolgt.

III. Fazit

Bereits im Stadium der Auswahl einer Domain sollte darauf geachtet werden, dass keine Spitzenstellungswerbung angenommen werden kann. Darüber hinaus kann sich die Spitzenstellungswerbung
jedoch auch aus dem Inhalt der eigentlichen Seite ergeben. Auch hier sollte besonderen Wert auf die eigene Darstellung gelegt werden.

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Neues Wettbewerbsrecht - UWG 2009

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Am 30.12.2008 ist das neue UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten. Die Änderungen setzen die Richtlinie zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken in Deutschland um und sind mit zahlreichen grundlegenden Änderungen für sämtliche Bereiche des Wettbewerbsrechts verbunden.

Der Wettbewerbsschutz setzt nun nicht mehr bei einer Wettbewerbshandlung sondern bei einer  „geschäftlichen Handlung” an. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung” zu verstehen als jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes, des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen werden nun nicht nur Tätigkeiten im Vorfeld eines Vertragsabschlusses vom UWG erfasst, sondern auch im Anschluss daran der Vertragsschluss und die darauf folgende  Vertragsabwicklung.

Neu ist ein Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG 2009, der 30 Tatbestände erfasst, die gegenüber Verbrauchern auch ohne eine spürbare Beeinträchtigung stetes unzulässig sind. Diese sog. „schwarze Liste” wird in einer weiteren News näher dargestellt.

Neu ist zudem die Regelung in § 5a UWG 2009 „Irreführung durch Unterlassen”, wonach nun die Verletzung wesentlicher Informationspflichten ein irreführendes Unterlassen darstellen kann. Zu den wesentlichen Informationspflichten gehören die Angabe der nach den konkreten Umständen wesentlichen Informationen, die Identität und die Anschrift des Unternehmers, der Endpreis (bzw. Art der Preisberechnung) sowie alle zusätzliche Kosten, sowie die Zahlungs-, Liefer-und Leistungsbedingungen. Während die Richtlinie nur das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Gegenstand hatte,  geht der deutsche Gesetzgeber einen Schritt weiter und lässt die Normen auch im Verhältnis zwischen Unternehmen zur Anwednung kommen. Dies hat zur Folge, dass nun Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verkehr zwischen Unternehmen vom UWG erfasst werden. Folglich sind durch die Neuerungen die §§ 307-309 BGB als Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG anzusehen. Dies bedeutet im konkreten Einzelfall, dass nun die Verwendung unwirksamer AGB eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt und aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abgemahnt werden kann.

Deshalb kann nur dringend empfohlen werden, die eigenen AGB´s zu überprüfen.

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Kein Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung von Fotos einer Dessousshow

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wies die Klage einer Erzieherin ab, mit der diese vom Verleger einer Zeitung und einem Fotografen Schmerzensgeld für den ungenehmigten Abdruck von Fotos verlangte. Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.

Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche. Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfen.

Pressemitteilung des Landgericht Berlin Nr. (13/2007) vom 14.03.2007

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Was wird urheberrechtlich geschützt?

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Was wird geschützt?
Der Gegenstand des Urheberrechts ist geregelt in § 2 UrhG. Demnach sind gem. § 2 Abs. 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Darunter sind aus fotorechtlicher Sicht interessant:
Nr. 4 Werke der bildenen Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
Nr. 5 Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,

Gem. 2 Abs. 2 UrhG setzt der urheberrechtliche Schutz voraus, dass es sich bei dem geschützten Objekt um ein Werk handelt. Ein Werk, welches urheberrechtlichen Schutz genießt liegt dann vor, wenn es sich um eine  persönliche geistige Schöpfung handelt. Dies ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. Das Schutzobjekt muss ein geistige oder künstlerische Leistung und eine angemessene Schöpfungshöhe aufweisen. Es muss dabei die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommen, wobei schon die sog. “kleine Münze” gilt. Unter Umständen kann ein Werbeslogan schutzfähig sein.
Ohne urheberrechtlichen Schutz können keine Ausschließlichkeitsrechte bestehen. Schutz kann dann noch gegebenenfalls über die sog. verwandten Schutzrechte eingreifen. Dabei handelt es sich zwar nicht um künstlerische Arbeiten. Dennoch ist ein Schutz gewollt, z. B. für einfache Fotografien.
Urheberrecht ist das Recht des Urhebers an den von ihm geschaffenen Werk.  Es betrifft den Schöpfer einer geistigen Leistung und regelt dessen geistiges Eigentum. Geschützt wird die besondere Gestaltung des jeweiligen Werkes. Im Gegensatz dazu schützt z. B. das Geschmacksmusterrecht (auch “kleines Urheberrecht” genannt) den Form- und Farbsinn (z.B. von Textilmuster, Industriedesigns).
Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden. Es entsteht bereits im Moment der Schaffung des Werkes.

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