Erleichterte Lizensierung von Musikwerken zur Herstellung von Klingeltönen für Mobiltelefone
Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: I ZR 23/06, entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.
Der Kläger, ein Komponist, hatte der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an einem bestimmten Musikstück überlassen. Die Beklagte bietet das Musikstück als Klingelton für Mobiltelefone an und war der Auffassung, die GEMA könne die Nutzung des Musikstücks als Klingelton lizenzieren. Der Kläger vertrat die Ansicht, neben einer Lizenz der GEMA sei stets die Einwilligung des Komponisten erforderlich.
Der BGH hat entschieden, dass Komponisten der GEMA mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind.
Zudem hat der BGH klargestellt, dass keine zusätzlichen Einwilligung des Urhebers erforderloch ist, um ein Musikstück in einen Klingelton umzuwandeln. Die Umwandlung stelle eine übliche und voraussehbare Nutzung dar. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen. Hierin waren noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden. Die neueren Berechtigungsverträge aus den Jahren 2002 und 2005 haben an der Rechtslage der früheren Verträge nichts geändert.
Es gilt somit zunächst immer zu klären, welcher Berechtigungsvertrag vorliegt. Der neueste Vertrag stammt aus dem Jahr 2007.

