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eBay haftet nicht als Störer für Markenrechtsverstoß

Donnerstag, 26. Februar 2009 | Autor: admin

Das Oblerlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden (Az.: I-20 U 204/02), dass die Onlineauktionsplattform ebay nicht als Störerin für Markenrechtsverletzungen haftet.

Im vorliegenden Fall war es nach einer erfolgten Anzeige von Verstößen durch die Markenrechtsinhaberin nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen. Der Bundesgerichtshof hatte zwar gurndsätzlich entschieden, dass ebay als Störerin anzusehen sei, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. In einem solchen Fall dürften jedoch die Prüfungspflichten für den Internetanbieter nicht derart überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde.

Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, welches nun diese Entscheidung getroffen hat und die Berufung der Firma Rolex S. A. zurückgewiesen hat, da es nach entsprechenden Hinweisen durch den Markeninhabers nicht mehr zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen war. Gleichzeitig hat das Gericht klargemacht, dass es dem Internetanbieter nicht zumutbar ist, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Dadurch würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/09 des OLG Düsseldorf vom 26.02.2009

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Entscheidung zu Domain ahd.de

Freitag, 20. Februar 2009 | Autor: admin

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung “ahd”. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen “ahd.de”. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein “Baustellen”-Schild mit dem Hinweis, dass hier “die Internetpräsenz der Domain ahd.de” entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung “ahd” für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung “ahd” für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “ahd.de” hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination “ahd” als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung “ahd” ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung “ahd” nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain “de” als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung “ahd” erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 39/2009 vom 20.02.2009

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Änderungsvorschläge für Telemediengesetz online

Montag, 16. Februar 2009 | Autor: admin

Nun sind die Änderungsvorschläge für das Telemediengesetz online abrufbar.

Im Rahmen der Änderungen sollen nun auch Hyperlinks und Suchmaschinen in die Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) einbezogen werden.

Am 4. März findet die diesbezügliche Anhörung im Wirtschaftsausschuss statt.

Der Gesetzesentwurf kann abgerufen werden unter:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/111/1611173.pdf

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