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Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen

Donnerstag, 26. März 2009 | Autor: admin

Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebüh­ren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwest­rundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 € pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.

Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rund­funkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erfor­derlich. Die Gebührenpflicht für PC’s mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und ver­stoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die “Flucht aus der Rundfunkgebühr” durch die Nutzung von PC’s zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PC’s mit Internetzugang Rundfunk­gebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: Pressemiteilung des OVG Koblenz 11/2009, Urteil vom 12. März 2009, Az.: 7 A 10959/08.OVG

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Vorlagebeschluss des BGH zur Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG

Mittwoch, 18. März 2009 | Autor: admin

Der Kläger unterzeichnete am 20. Januar 2007 einen von der Beklagten, einem Strom- und Gasversorgungsunternehmen, gestellten Formularvertrag “Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas”, nach der die Beklagte den Kläger ab dem 1. März 2007 für die Dauer von mindestens einem Jahr mit Strom und Gas beliefern sollte. Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom 20. Januar 2007.

Mit der Klage hat der Kläger unter anderem die Feststellung begehrt, dass er seine auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Er macht geltend, dass ihm das für Fernabsatzverträge geltende Widerrufsrecht zustehe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, ein Widerrufsrecht sei gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, weil Strom und Gas zur Rücksendung nicht geeignet seien.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas.

Bei der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über Waren. Nach deutschem Recht (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB) steht dem Kläger folglich ein Widerrufsrecht zu, wenn es nicht durch § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB ausgeschlossen ist. Das ist nach nationalem Recht unklar. Nach Auffassung des Senats spricht zwar der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas, die zum sofortigen Verbrauch durch den Kunden bestimmt sind, ein Widerrufsrecht nicht besteht, weil eine Rücksendung der Ware durch den Verbraucher ausscheidet. Nach der Gesetzesbegründung soll die Bestimmung jedoch weniger den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Rücksendung erfassen, als vielmehr Fälle, in denen ein Widerrufsrecht und die Rücksendung der Ware für den Unternehmer – ebenso wie in anderen in § 312d Abs. 4 BGB geregelten Fällen – unzumutbar sind. Unzumutbar ist der Widerruf bei Waren, die wie Strom und Gas zum Verbrauch durch den Kunden bestimmt und im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs bereits verbraucht sind, für den Unternehmer nicht. Denn an die Stelle der Verpflichtung zur Rückgewähr der Ware tritt in diesen Fällen gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Daraus wird im Schrifttum gefolgert, dass der Verbrauch der Ware für das Bestehen und die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung ist. Danach könnte ein Widerrufsrecht auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas anzunehmen sein.

Da der nationale Gesetzgeber mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB bewusst den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie wörtlich übernommen hat, hängt die Auslegung von § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB nach der Ansicht des Senats davon ab, ob Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie mit dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, auch Strom- und Gaslieferungsverträge erfasst.

Neben dem Wortlaut der Regelung deuten systematische Erwägungen darauf hin, dass dies der Fall ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Damit könnte eine Wertersatzpflicht, wie sie nach deutschem Recht im Fall des Verbrauchs der Ware besteht, unvereinbar sein. Da aber ohne eine solche der Widerruf für den Unternehmer unzumutbar wäre, könnte Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie dafür sprechen, dass bei zum Verbrauch bestimmten und tatsächlich verbrauchten Waren – und damit auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas – das Widerrufsrecht gemäß Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie ausgeschlossen ist.

Andererseits besteht der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts darin, dem Verbraucher nach der Lieferung der Ware ein Recht zur Lösung vom Vertrag zu geben, weil er vorher keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis zu sehen. Das gilt auch bei Waren, die zum Verbrauch bestimmt sind. Im Hinblick darauf könnte Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie möglicherweise auch dahin auszulegen sein, dass die Regelung nur Kosten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Rücksendung der Ware betrifft, aber einem Wertersatzanspruch – und deshalb auch einem Widerrufsrecht – bei verbrauchten Waren nicht entgegensteht. Damit würde der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts optimal verwirklicht, insbesondere wenn der Vertrag – wie in dem zu entscheidenden Fall – auf die wiederkehrende Lieferung gleichartiger Waren gerichtet ist und die Wertersatzpflicht nur für eine Teillieferung eingreift.

Da sich nach alledem nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie im Hinblick auf Strom- und Gaslieferungsverträge auszulegen ist, ist die Antwort auf die Vorlagefrage der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

§ 312d Abs. 4 BGB lautet auszugsweise:

“Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, …”

Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet auszugsweise:

“Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. …

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das in Absatz 1 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben bei

- Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemäß Absatz 1 begonnen hat;

- Verträgen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Lieferer keinen Einfluß hat, abhängt;

- Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

- Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind;

- Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten;

- Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. …”

Beschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08

Quelle: Pressemitteilung 59/2009 des BGH vom 18.03.2009

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Haftung für eBay-Account

Mittwoch, 11. März 2009 | Autor: admin

Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen "sound-max" registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …". Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband

Quelle: Pressemitteilung Nr 55/2009 des BGH vom 11.03.2009

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Verfassungswidrigkeit der Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 festgestellt

Dienstag, 3. März 2009 | Autor: admin

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten (sog. Wahlcomputer) bei der Bundestagswahl 2005 zum 16. Deutschen Bundestag verfassungswidrig war.

Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Hinweis darauf, dass “der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.”
Grundsätzlich sei der Einsatz von Wahlgeräten zulässig. Die Bundeswahlgeräteverordnung sei aber verfassungswidrig, “weil sie nicht sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet
werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen.”
Im Ergebnis führt die Verfassungswidirgkeit des Einsatzes der Wahlcomputer jedoch nicht zur Auflösung des Bundestages, da der Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung überwiege und es keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Wahlgeräte oder Manipuliation an diesen Geräten gebe.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2009 vom 3. März 2009, Urteil vom 3. März 2009, Az.: 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07

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