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Provider verpflichten sich zur Sperrung von Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten

Donnerstag, 23. April 2009 | Autor: admin

Fünf Access-Provider haben sich zu einer Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt bereit erklärt. Ziel ist es, Internetnutzern den Zugang zu Websites mit kinderpornografischen Inhalten zu erschweren. Dazu legt das BKA die zu sperrenden Internetseiten tagesaktuell in einer “schwarzen Liste” fest. Von einer Sperre sollen ca. 1000 Internetadressen betroffen sein. Sobald ein Internetuser auf eine der gesperrten Seiten zugreifen will, soll er dann mit einem Stoppschild konfrontiert werden.

Dieses sog. Access Blocking bedeutet im Kern die Filterung der gesamten Internetkommunikation und ist daher juristisch umstritten. Jeder einzelne Datenstrom muss nun zumindest daraufhin überprüft werden, ob er auf den Abruf kinderpornografischer Inhalte abzielt. Diesem Verhalten der Access-Provider stehen sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch das Fernmeldegeheimins entgegen. Deshalb ist die Bunderegierung darauf bedacht, die bisher nur vertragliche Grundlage durch eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) auf eine juristische Grundlage zu stellen. Der entsprechende Gesetzesänderungsvorschlag liegt bereits vor. Zweifel an einer diesbezüglichen juristischen Rechtfertigung bleiben jedoch vermutlich bestehen. Zur Haftung von Access-Providern können Sie mehr Informationen erhalten in meinem Kurzgutachten.

Neben rechtlichen Bedenken stößt das Vorgehen auch auf technische Zweifel, da sich solche Sperren sind mit einfachsten Mitteln umgehen lassen. Zu einer Abschaltung der Kinderporno-Server konnte sich der Gesetzgeber nicht durchringen. Neben Deutschland wird das sog. Access-Blocking u. a. in folgenden Ländern durchgeführt: Dänemark, Finnland, Großbritannien, Italien, Kanada, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Schweiz, Südkorea, Taiwan und USA.

Geplant ist, dass die Sperren in spätestens sechs Monaten aktiv sind.

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Bundesdatenschutzbeauftragter legt Bericht vor

Donnerstag, 23. April 2009 | Autor: admin

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, hat heute turnusmäß seinen Tätigkeitsbericht vorgelegt.

In seinem 22. Tätigkeitsbericht mahnte er die Erneuerung des Datenschutzrechts an. Diese müsse sowohl die Struktur als auch die grundlegenden Regelungsmechanismen des Datenschutzrechts umfassen. Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen auf der Techik der siebziger Jahre, als das Gesetz geschaffen wurde. Die gesetzlichen Regelungen müssten nun dringend den rasanten technischen Entwicklungen angepasst werden. Insbesondere die Rechtsbegriffe wie “verantwortliche Stelle” oder “personenbezogene Daten” müssten überdacht werden.

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Kein unbeschränkter Abschlusszwang für die GEMA

Donnerstag, 23. April 2009 | Autor: admin

Von dem Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) kann eine Verwertungsgesellschaft (im zu entscheidenden Fall die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)) in Ausnahmefällen befreit sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 22.04.2009, Az.: I ZR 5/07).

I. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin bei der GEMA die Einräumung von Nutzungsrechten an zwölf Musikstücken, welche 1993 in den USA von der Klägerin mit einem weiteren Sänger, der auch Textdichter und Komponist war, aufgenommen worden waren, um eine CD herzustellen und zu vertreiben. Bezüglich der Leistungsschutzrechte wurde im Jahr 1993 ein entsprechender Vertrag zur Rechteeinräumung geschlossen.

II. Entscheidung
Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Grundsätzlich hat eine Verwertungsgesellschaft wegen der von ihr wahrgenommenen Rechte jedem Nachfrager auf dessen Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Der BGH führte aus, dass der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG eine notwendige Folge der tatsächlichen Monopolstellung der jeweiligen Verwertungsgesellschaft sei. In Deutschland gibt es für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten i. d. R. nur eine Verwertungsgesellschaft. Um nun einen Missbrauch dieser Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ist dann keine Abschlusspflicht anzunehmen, wenn

(1) eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheidet

und

(2) die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.

Diese Bedingungen sah der BGH als erfüllt an, da der Inhaber der Leistungsschutzrechte eine Rechteeinräumung ablehnte und der zuvor geschlossene Künstlerexklusivvertrag wegen einer Übervorteilung des Leistungsschutzrechteinhabers angesehen wurde.

Wie der BGH hatte bereits zuvor die Berufungsinstanz entschieden.

III. Fazit
Das Urteil zeigt verdeutlicht, dass sämtliche Umstände eines konkreten Falles in die Bewertung eines Falles einfließen. Vorliegend war die Sittenwidrigkeit wegen Übervorteilung des Leistungsschutzrechteinhabers der ausschlaggebende Punkt. Der Abfassung entsprechender Künstlerexklusivverträge sollte zukünftig verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden.

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Verkauf von Markenartikeln durch Händler über Ebay zulässig

Mittwoch, 22. April 2009 | Autor: admin

Das Landgericht (LG) Berlin hat mit Urteil vom 21.04.2009 (Az.: 16 O 729/07) entschieden, dass der gewerbliche Verkauf von Markenartikeln über Ebay zulässig ist. Ein Verbot für diesen Vertriebsweg sei wettbewerbswidrig. Der hier betroffene Schulranzen-Hersteller hatte vorgetragen, ein Verkauf seiner Ware über Ebay schade dem Image seines Unternehmens. Dieser Auffassung konnte das Gericht nicht folgen. Bereits in einem anderen Verfahren (Az.: 16 O 412/07 Kart) urteilte das Gericht zuvor identisch, während das Landgericht Mannheim hatte im März 2008 (Az.: 7 O 263/07 Kart) noch anders entschieden.

Gegen das aktuelle Urteil ist eine Berufung möglich. Von Rechtssicherheit kann in diesem Punkt bisher leider noch nicht gesprochen werden. Hierzu wird es noch einiger Rechtsstreitigkeiten bedürfen.

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Internetbasierter Videorecorder unzulässig

Mittwoch, 22. April 2009 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22.04.2009 (Az: I ZR 216/06) entschieden, dass das Betreiben eines “internetbasierten” Videorecorders einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte.

Geklagt hatte ein Fernsehsender gegen einen Betreiber eines Internetangebots, welches einen “internetbasierten Persönlichen Videorecorder” zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen anbot. Nutzer können sich ein Fernsehprogramm aussuchen, welches von der Beklagten daraufhin auf dem “Persönlichen Videorecorder” gespeichert wird. Den Speicherplatz hierfür stellt die Beklagte zur Verfügung. Auf den für den Nutzer reservierten Speicherplatz kann dieser so oft wie von ihm gewünscht zugreifen.

Der BGH das Berufungsurteil, welches zu Gunsten des Fernsehsenders entschieden hatte, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch nicht in tatsächlicher Hinsicht geklärt war, ob die Beklagte oder der Nutzer die Sendungen auf dem “Persönlichen Videorecorder” aufzeichnen.

Nach Auffassung des BGH verstößt die Beklagte gegen das Recht des Fernsehsenders, seine Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, wenn sie die Sendungen im Auftrag ihrer Nutzer auf den “Persönlichen Videorecordern” speichert. Wegen der Entgeltlichkeit des Angebots der Beklagten komme auch nicht der Fall der erlaubten Privataufzeichnung in Betracht.

Wenn die Speicherung dagegen vollständig automatisiert sei, so sei der jeweilige Nutzer als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen. Generell sei dann zwar von einer erlaubten Privatkopie auszugehen. Wenn die Beklagte jedoch die aufgezeichneten Sendungen an mehrere Kunden weiterleite, so verletzte sie das Recht des Fernsehsenders, seine Funksendungen weiterzusenden und greife in das Recht des Fernsehsenders ein, seine Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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EU-Kommission stellt Fünf-Punkte-Plan zum Schutz vor Cyber-Angriffen vor

Mittwoch, 1. April 2009 | Autor: admin

Die EU-Kommission hat erkannt, dass kritische Informationsinfrastrukturen einer ständigen Bedrohung ausgesetzt sind.

In diesem Zusammenhang hat sie einen Fünf-Punkte-Plan vorgestellt, der dem Schutz eben dieser Informationsinfrastrukturen dienen soll. Der Plan umfasst die Schaffung eines europaweiten Informations- und Warnsystems und will zudem einheitliche Kriterien für die Definition kritischer Systeme und Anreize schaffen, um so eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Laut EU-Kommission gefährden Angriffe (wie z. B. Naturkatastrophen, Terrorismus, kriminelle Handlungen und Hardwareversagen) gegen kritische Informationsstrukturen das wirtschaftliche und gesellschaftliche Wachstum in der EU. Das reibungslose Funktionieren der Kommunikationsinfrastrukturen ist für die europäische Wirtschaft und Gesellschaft lebenswichtig.

Ziel des Plans ist es, Maßnahmen zum Schutz dieser kritischen Informationsinfrastrukturen zu ergreifen, um so die EU besser auf Cyber- Angriffe und Ausfälle vorzubereiten.

Zentrale Elemente, mit denen sich die Mitgliedstaaten befassen sollen sind:
- Prävention und Abwehrbereitschaft
- Erkennung und Reaktion
- Folgenminderung und Wiederherstellung
- Internationale Zusammenarbeit
- Aufstellung von Kriterien für europäische kritische IKT-Infrastrukturen

Dieser Plan ist in Zusammenhang mit der im Jahr 2006 verabschiedeten Initiative für eine sichere
Informationsgesellschaft (IP/06/701) zu sehen.

Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission IP/09/494 vom 30.03.2009 http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/494&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en

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