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Kein unbeschränkter Abschlusszwang für die GEMA

Donnerstag, 23. April 2009 | Autor: admin

Von dem Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) kann eine Verwertungsgesellschaft (im zu entscheidenden Fall die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)) in Ausnahmefällen befreit sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 22.04.2009, Az.: I ZR 5/07).

I. Sachverhalt
Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin bei der GEMA die Einräumung von Nutzungsrechten an zwölf Musikstücken, welche 1993 in den USA von der Klägerin mit einem weiteren Sänger, der auch Textdichter und Komponist war, aufgenommen worden waren, um eine CD herzustellen und zu vertreiben. Bezüglich der Leistungsschutzrechte wurde im Jahr 1993 ein entsprechender Vertrag zur Rechteeinräumung geschlossen.

II. Entscheidung
Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Grundsätzlich hat eine Verwertungsgesellschaft wegen der von ihr wahrgenommenen Rechte jedem Nachfrager auf dessen Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Der BGH führte aus, dass der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG eine notwendige Folge der tatsächlichen Monopolstellung der jeweiligen Verwertungsgesellschaft sei. In Deutschland gibt es für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten i. d. R. nur eine Verwertungsgesellschaft. Um nun einen Missbrauch dieser Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ist dann keine Abschlusspflicht anzunehmen, wenn

(1) eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheidet

und

(2) die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.

Diese Bedingungen sah der BGH als erfüllt an, da der Inhaber der Leistungsschutzrechte eine Rechteeinräumung ablehnte und der zuvor geschlossene Künstlerexklusivvertrag wegen einer Übervorteilung des Leistungsschutzrechteinhabers angesehen wurde.

Wie der BGH hatte bereits zuvor die Berufungsinstanz entschieden.

III. Fazit
Das Urteil zeigt verdeutlicht, dass sämtliche Umstände eines konkreten Falles in die Bewertung eines Falles einfließen. Vorliegend war die Sittenwidrigkeit wegen Übervorteilung des Leistungsschutzrechteinhabers der ausschlaggebende Punkt. Der Abfassung entsprechender Künstlerexklusivverträge sollte zukünftig verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden.

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