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Nutzung fremder Marken als AdWords keine Markenverletzung

Sonntag, 25. Oktober 2009 | Autor: admin

Es ist keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr anzunehmen, wenn Google Anzeigenkunden die Buchung fremder
Marken als Wörter gestattet, deren Nutzung im Falle einer Suchanfrage passende Werbung einblendet.

Diese Auffassung vertritt der Generalanwalt beim EuGH Poiares Maduro (Schlußanträge vom 22. September 2009 - C-236/08., C-237/08 und C-238/08). Ebenso wenig sei eine Markenverletzung anzunehmen, weil Google es Anzeigenkunden ermöglicht, in AdWords die Auswahl von Stichwörtern zu buchen, die Marken entsprechen. Der Generalanwalt begründet seine Auffassung damit, dass hierdurch keine Waren oder Dienstleistungen an die Allgemeinheit vertrieben werden. Eine solche Nutzung im Rahmen der AdWords sei eine andere Art der Benutzung der Bezeichnung als die markenrechtlich typische Benutzung für Waren oder Dienstleistungen.

Da der EuGH dem Votum des Generalanwalts in seinen Entscheidungen regelmäßig folgt, ist davon auszugehen, dass der EuGH entsprechend entscheiden wird.

Für die Praxis bedeutet dies, dass man nach dieser Meinung im Rahmen der AdWords fremde Marken nutzen kann, um für sein Unternehmen Werbung im Rahmen der Suchtrefferanzeige zu schalten. Es gilt jedoch noch die Entscheidung des EuGH abzuwarten, um Rechtssicherheit zu erhalten.

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Bundesverfassungsgericht: keine Bedenken gegen Altersverifikationssysteme im Internet

Sonntag, 25. Oktober 2009 | Autor: admin

Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so
genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an
Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08,
deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 710/05
ist, hat unter anderem ein Altersnachweissystem vertrieben, welches der
Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den
von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt
hatte.
Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR
710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: §
184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08
Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem
wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder
wirtschaftlichen Nutzung der nach Auffassung der Fachgerichte
unzureichenden Altersnachweissysteme zugrunde. Die 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden der
drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Alle drei
Verfassungsbeschwerden sind nicht ausreichend begründet und daher
unzulässig. Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden,
warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen
Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer
pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten,
Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger
Darstellungen zu schützen. Auch wenn der Zugang zu pornografischen
Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene
Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig
verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden.

Ebenso ist die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, dem
Gesetzgeber könne eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der
jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums mittlerweile nicht mehr
zugestanden werden, nicht ausreichend dargelegt. Die
Verfassungsbeschwerden legen weder schlüssig dar, dass diese vom
Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene
Frage mittlerweile durch gesicherte Kenntnisse der Medienwissenschaft,
der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der
Kriminologie in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre, noch dass der
Gesetzgeber sich nicht in dem gebotenen Maß um ihre Klärung bemüht habe.

Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs.
2 GG genügt nicht den Begründungsanforderungen. Insoweit setzen sich die
Verfassungsbeschwerden nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs
der Pornografie als Tatbestandsmerkmal auseinander. Sie zeigen weder
auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage stehenden Kontext
nicht zuträfen noch dass veränderte Umstände einem Festhalten an dem
damals gefundenen Ergebnis entgegenstünden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 120/2009 des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2009
Beschluss vom 24. September 2009, – 1 BvR 1231/04 - 1 BvR 710/05 - 1 BvR 1184/08 –

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Google “Street View”: Widerspruch möglich

Dienstag, 20. Oktober 2009 | Autor: admin

Seit dem 8. Februar 2005 bietet die Firma Google ihren Nutzern den Dienst „Google Map“ an. Dieser ermöglicht es, Orte, Straßenzüge, Hotels und andere Objekte online zu suchen, um deren Position dann auf einer Karte oder auf einem Bild von der Erdoberfläche (per Satelliten- und Luftbilder) in nutzbarer Form im Internet anzuzeigen.

Seit 2007 bereits fotografiert ein von Google beauftragter zusätzlicher Internetdienst („Street View“) in den USA einen Großteil des Straßennetzes in nahezu allen Städten und Nationalparks. Dieses Angebot steht seit Sommer 2008 auch für Teile der Länder Frankreich, Japan, Italien, Spanien, Neuseeland und Australien zur Verfügung.
Derzeit ist die Firma Google in Deutschland unterwegs, um Straßenzüge zu filmen - dies ist auch in Mainz der Fall.

Diese Vorgehensweise stößt bei den Datenschützern in Deutschland auf große Kritik. Denn die Aufnahmen von Personen und Kfz-Kennzeichen geschehen ohne die Einwilligung der betroffenen Personen.
Zuständig für die datenschutzrechtlichen Belange der Firma Google in Deutschland ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Bundeslandes Hamburg, weil die Firma Google dort den deutschen Geschäftssitz innehat. Diese Datenschutzbehörde erreichte in Verhandlungen mit Google, dass Bürgerinnen und Bürger einen Widerspruch gegen die Speicherung und Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, von eigenen Kraftfahrzeugen und von selbst bewohnten oder genutzten Gebäuden bzw. Grundstückseigentum einlegen kann. Einen Vordruck für ein Widerspruchsschreiben an Google gibt es auf www.mainz.de als Download (Pressemeldung vom 15.10.2009). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Edgar Wagner, hat diesen erarbeiten lassen. Der Widerspruch kann direkt bei Google unter folgender Adresse eingereicht werden: streetview-deutschland@google.com.

Oberbürgermeister Jens Beutel weist darauf hin, dass das Widerspruchsschreiben ab kommender Woche auch in den Ortsverwaltungen, im Bürgeramt und an den Pforten von Rathaus und Stadthaus für Einwohnerinnen und Einwohner aus Mainz ausgelegt wird und dort verfügbar ist.
Zu beachten ist, dass das Widerspruchsschreiben von dem/der betroffenen Einwohner/in persönlich an die Firma Google verschickt werden muss.

Quelle: Pressemitteilung der Stadt Mainz vom 15.10.2009 auf www.mainz.de

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Bloße Domainweiterleitung kann kennzeichenrechtliche Nutzung darstellen

Montag, 19. Oktober 2009 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 14.05.2009, Az.: I ZR 231/06- airdsl.de), dass auch im Falle einer bloßen Weiterleitung einer Domain ein markenrechtlicher Schutz entstehen kann.

In dem zu entscheidenen Fall berief sich die von der Markeninhaberin auf Übertragung einer Domain in Anspruch genommene Beklagte auf den Umstand, dass zu ihren Gunsten durch die Konnektierung und Nutzung der Domain ein markenrechtlicher Titelschutz entstanden sei. Diesen wollte sie der klagenden Markeninhaberin entgegenhalten.

Der BGH entschied jedoch zu Gunsten der Klägerin, da ein Titelschutz nicht schon allein durch die Konnektierung und Inbetriebnahme einer Domain entstehe. Voraussetzung für einen juristischen Schutz sei zudem die inhaltliche Nutzung der Webseite, wobei die Webseite Inhalt aufweisen müsse.

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Ein- und zweistellige Second-Level-Domains möglich

Freitag, 16. Oktober 2009 | Autor: admin

Bei der deutschen Domain-Verwaltungsstelle DeNIC können nun für den deutschen de-Namensraum ein- und zweistellige Second-Level-Domains registriert werden. Eine Registrierung soll ab dem 23. Oktober 2009 möglich sein. Zu beachten gilt hierbei, dass das Prinzip “First come, first serve” Anwendung findet, also derjenige die Domain erhält, der der Schnellste ist.

Die Änderung der Domainpraxis ist eine Folge unter anderem des sog. “VW-Urteils ” des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Urteil vom 29.04.2008, Az.: 11 U 32/04 (Kart)). In diesem Fall wurde die DeNIC verpflichtet, dem Wolfsburger Automobilhersteller die Domain vw.de zuzuteilen.

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Haftung des Betreibers einer Online-Bilderdatenbank

Freitag, 16. Oktober 2009 | Autor: admin

An die Kontrollpflichten eines Betreiber eines professionellen Fotoportals können strenge Anforderungen zu stellen sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Rechtsverletzungen, wie die unberechtigte Veröffentlichung von Porträtaufnahmen, Persönlichkeitsverletzungen darstellen können. Das KG Berlin (Beschluss vom 10.07.2009, Az.:9 W 119/08) ist der Auffassung, dass von dem Betreiber gefordert werden könne, Porträtaufnahmen nur in das Portal einzustellen, wenn ihm vom Urheber versichert wird, dass die abgebildete Person mit der Veröffentlichung tatsächlich einverstanden ist.

Grundsätzlich sind gem. § 10 TMG Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich.

Die Rechtsprechung bewertet jedoch gelegentlich fremde Informationen als “eigene” Informationen im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG. Dies soll dann der Fall sein, wenn sich der Diensteanbieter diese zu eigen gemacht hat. Ein Zueigenmachen wird dann angenommen, wenn sich der Diensteanbieter mit den fremden Informationen identifiziert, diese also übernimmt, wobei jeweils die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Ein solches Zueigenmachen kann angenommen werden, wenn fremde Informationen durch den Portalbetreiber nach einem der Veröffentlichung vorgeschalteten Kontrollverfahren veröffentlicht werden.

Ob ein Portalbetreiber dann für fremde Informationen als Unterlassungsstörer haftet, hängt von der Verletzung von Prüfungspflichten ab, wobei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

Vorliegend hat das Gericht wegen der Gefahr der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung von Portraitaufnahmen einen hohen Prüfungsmaßstab angelegt.

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