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Haftung des Betreibers einer Online-Bilderdatenbank

Freitag, 16. Oktober 2009 | Autor: admin

An die Kontrollpflichten eines Betreiber eines professionellen Fotoportals können strenge Anforderungen zu stellen sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Rechtsverletzungen, wie die unberechtigte Veröffentlichung von Porträtaufnahmen, Persönlichkeitsverletzungen darstellen können. Das KG Berlin (Beschluss vom 10.07.2009, Az.:9 W 119/08) ist der Auffassung, dass von dem Betreiber gefordert werden könne, Porträtaufnahmen nur in das Portal einzustellen, wenn ihm vom Urheber versichert wird, dass die abgebildete Person mit der Veröffentlichung tatsächlich einverstanden ist.

Grundsätzlich sind gem. § 10 TMG Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich.

Die Rechtsprechung bewertet jedoch gelegentlich fremde Informationen als “eigene” Informationen im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG. Dies soll dann der Fall sein, wenn sich der Diensteanbieter diese zu eigen gemacht hat. Ein Zueigenmachen wird dann angenommen, wenn sich der Diensteanbieter mit den fremden Informationen identifiziert, diese also übernimmt, wobei jeweils die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Ein solches Zueigenmachen kann angenommen werden, wenn fremde Informationen durch den Portalbetreiber nach einem der Veröffentlichung vorgeschalteten Kontrollverfahren veröffentlicht werden.

Ob ein Portalbetreiber dann für fremde Informationen als Unterlassungsstörer haftet, hängt von der Verletzung von Prüfungspflichten ab, wobei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

Vorliegend hat das Gericht wegen der Gefahr der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung von Portraitaufnahmen einen hohen Prüfungsmaßstab angelegt.

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