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NDR Rundfunkrat befürwortet Einführung von Tagesschau-App

Sonntag, 31. Januar 2010 | Autor: admin

Der Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks hat den Sender aufgefordert, an der geplanten i-Phone-App zur Tagesschau festzuhalten, da die wichtigste Informationsmarke der ARD auch auf dem i-Phone vertreten sein müsse. Schließlich handle es sich bei der Tagesschau-App nicht um die Verbreitung neuer Inhalte, sondern um bessere Bedienbarkeit.

Tipp: Eine Überarbeitung des Onlineauftritts bzgl. besserer Lesbarkeit auf mobilen Endgeräten hätte es auch getan. Kritisch ist vorliegend, dass vor dem Hintergrund des 3-Stufen-Tests zu fragen ist, ob eine Tagesschau-App, welche aus Gebührengeldern bezahlt werden soll, noch von öffentlich-rechtlichen Auftrag zur Grundversorgung gedeckt ist. Ich halte dies für nicht begründbar.

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Keine Erstattungspflicht des Verbrauchers für Hinsendekosten im Fernabsatz

Freitag, 29. Januar 2010 | Autor: admin

Der EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi hat in seinen Schlussanträgen dafür plädiert, dass es nicht möglich sein soll, einem Verbraucher, wenn er im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, “Hinsendekosten” (also die Kosten für den ursprünglichen Versand der Ware zu ihm) aufzuerlegen.
Der Generalanwalt begründet seine Auffassung damit, dass es das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 sei, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Durch die Auferlegung von Lieferkosten für den Fall des Ausübens des Widerrufsrechts würde der Verbraucher jedoch von diesem Recht abgehalten.

Der Vorschlag des Generalanwalts lautet daher:
“Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.”

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 28.01.2010 - C-511/08 -

Fazit:
Es ist zu erwarten, dass der EuGH nun auch so entscheiden wird. In der Sache bedeutet dies, dass die Unternehmer nun im Regelfall die Hin- und Rücksendekosten im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts zu tragen haben.

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KEF: ARD und ZDF können noch Kosten einsparen

Montag, 25. Januar 2010 | Autor: admin

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) gibt alle vier Jahre einen Vorschlag für die künftige Höhe der Rundfunkgebühren ab. In ihrem Zwischenbericht fordert sie nun ARD und ZDF zu ernsthaften Spar-Maßnahmen auf.

ARD und ZDF sollten ihre Spar-Potentiale ausschöpfen, dies in aller erster Linie bei den Personalkosten. Bei der ARD sollen Einsparungen in Höhe von 50 Millionen Euro (was 300 Stellen entspricht) realisierbar sein. Bislang hatte die ARD hierzu jedoch noch keine konkreten Vorschläge unterbreitet. Das ZDF hat zu dem Einsparvolumen in Höhe von 18 Millionen Euro noch keine konkreten Maßnahmen vorgeschlagen.

Die KEF sieht eine realisierbare Chance, rund 200 Millionen Euro Einnahmen zu erzielen, dies durch eine “effizientere Hebung des Gebührenpotentials” (somit weniger “Schwarzseher” oder weniger Gebührenbefreiungen).

Quelle: Pressemitteilung der KEF vom 25.01.2010

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Landesmedienanstalt muss Gutachten nicht herausgeben

Freitag, 22. Januar 2010 | Autor: admin

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 16.12.2009 (Az.: 4 K 694/09.NW) entschieden, dass eine Landesmedienanstalt nicht verpflichtet ist, ein internes Gutachten über Erotik-Anbieter im Internet herauszugeben.
Der Kläger berief sich dabei auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Das Gutachten befasste sich mit Erotik-Dienstleistungen von Internet-Anbietern, die wahrscheinlich ausländische Scheinadressen nutzen, um in Deutschland tätig zu werden.

Das Gericht sah durch die gewünschte Veröffentlichung des Gutachtens die öffentliche Sicherheit gefährdet, da ein ein wirksamer Jugendmedienschutz sonst nicht gewährleistet werden könne. Wörtlich führt das Gericht aus:

“Damit liegt auf der Hand, dass die Preisgabe eines Gutachtens mit Ausführungen zu den beauftragten Punkten geeignet ist, die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr durch die Beklagte zu erschweren, wenn Details zu Ermittlungstechniken betreffend Content-Provider an Privatpersonen gelangen, welche keine Gewähr bieten können, dass diese Informationen nicht an  Anbieter aus dem betroffenen Bereich weitergeleitet werden, die ein Interesse an der Beurteilung der Erforderlichkeit und Entwicklung von Umgehungsstrategien haben. Es ist daher eine konkrete Gefahrenlage vorhanden, denn im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs wird unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut der Unversehrtheit der Rechtsordnung eintreten.”

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Stadt Mannheim geht gegen Twitter-Account vor

Freitag, 22. Januar 2010 | Autor: admin

Die  Stadt Mannheim hat dem Inhaber des Twitter-Accounts Mannheim eine Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung zukommen lassen.

Die Stadt fordert den Account-Inhaber auf, den Account nicht weiter zu nutzen und begründet Ihre Forderung mit dem Hinweis auf das Namensrecht gem. § 12 BGB.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob einem Twitteraccount eine Identitätsfunktion zukommt. Für Domains war dies lange Zeit umstritten.

Dagegen könnte sprechen, dass auf  Twitter nur Benutzernamen, sogenannte Nicknames, registriert werden.

Schließlich müsste eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung eintreten. Dagegen könnte sprechen, dass Twitter selbst sog. “verified accounts” anbietet, wie unlängst für Bill Gates. Daraus wird deutlich, dass Twitter selbst davon ausgeht, dass man sich dort einen beliebigen Nickname zulegt, somit nicht zwangsläufig auf eine bestimmte Person/Institution geschlossen werden kann.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Fall eine gerichtliche Klärung finden wird.

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KJM: DSDS-Verstoß bleibt ohne Folgen

Freitag, 22. Januar 2010 | Autor: admin

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - nimmt seit dem 02.04.2003 gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die Aufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) wahr - sieht einen massiven Verstoß bei der aktuellen “DSDS”-Staffel, kann dagegen jedoch nichts unternehmen.

Die KJM teilte mit, dass die Sendung im Tagesprogramm vom 09.01.2010 gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat. Inhalt war das herabwertende Verhalten der Jury und die davon ausgehende mögliche Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren. Dies betraf den Fall eines Kandidaten, der mit einem feuchten Fleck auf der Hose vor die Jury getreten war, auf den der Junge mehrfach angesprochen wurde. Zudem räumte der Sender RTL wenig später ein, dass Äußerungen über die Sangeskünste des Jungen aus einem anderen Casting hineingeschnitten wurden.

Der Verstoß bleibt folgenlos, weil RTL die Folgen jetzt vor der Ausstrahlung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) vorlegt. Diese hatte keine Einwände gegen die beanstandeten Ausschnitte erhoben.

Eine Überprüfung durch die KJM ergab, dass die FSF ihre Grenzen “nicht eindeutig” überschritten habe. Die KJM will mit der FSF noch einmal “über die Anwendung von Jugendschutz-Kriterien bei der Bewertung von Fernsehformaten ” sprechen.”

Quelle: Pressemitteilung der KJM vom 21.01.2010

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Neues Datenschutzrecht: Datenschutz der Beschäftigten

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nach der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG).

Unter personenbezogenen Daten versteht man Daten, die eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder eine solche Zuordnung mittelbar möglich ist.

Der Schutzumfang erstreckt sich auf „Beschäftigte“ und ist somit nicht auf Arbeitnehmer beschränkt.

§ 32 Abs. 2 BDSG regelt nun auch die Datenerhebung, die nicht automatisiert bzw. nicht mit Bezug auf die Verarbeitung oder Nutzung in automatisierten Dateien erfolgt. Dies bedeutet, dass nun auch personenbezogene Daten der Mitarbeiter z. B. auf einem Fragebogen oder in einer manuell geführten Akte den datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen.

Gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG können personenbezogene Daten eines Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, “wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.”

Die Überprüfung der erfolgten Interessenabwägung wird der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Allerdings ist bereits die Erhebung der personenbezogenen Daten eines Beschäftigten nur dann zulässig, wenn schon vor Beginn dieser Erhebung die zu dokumentierenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer begangenen Straftat bestehen. Problematisch ist, dass gem. § 32 Abs. 2 BDSG das Dokumentieren der Verdachtsmomente selbst bereits eine Datenerhebung darstellt, auch wenn dies vom Arbeitgeber handschriftlich erfolgte. Somit ist eine Datenerhebung zulässig, wenn eine dokumentierte Datenerhebung bereits erfolgt ist. Eine solche dokumentierte Datenerhebung wäre jedoch nur zulässig, wenn dort nicht personenbezogene Daten erhoben werden. Dies wäre beispielsweise bei einer anonymisierten Erhebung der Fall. Im Falle einer anonymisierten Erhebung kann jedoch kein Bezug zu einer konkreten Straftat eines bestimmten Mitarbeiters hergestellt werden. Eine dokumentierte Datenerhebung mit personenbezogenen Daten wäre rechtswidrig, da in diesem Fall bereits diese Erhebung ein Erheben von Mitarbeiterdaten darstellt. Zulässig dürfte die Erhebung sein, wenn § 32 Abs.1 BDSG dahingehend versteht, dass dieser auf zusätzliche Erhebungen zur erfolgten Straftat gerichtet ist.

Unzulässig wäre es, lediglich auf Verdacht präventive Kontrollen aller Mitarbeiter durchzuführen. Eine Straftat muss bereits begangen worden sein und zudem ist ein Verdacht gegen einen bestimmten Mitarbeiter erforderlich.

Von einem umfassenden “Arbeitnehmerdatenschutz” kann noch lange nicht gesprochen werden. Insbesondere der Datenschutz im Zusammenhang mit der Frage der Internet- und E-Mail-Nutzung sind noch nicht gesetzlich geregelt.

Es bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Problematik nicht aus den Augen verliert und zu klaren, verständlichen und eindeutigen Regelungen findet.

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Betriebsrat hat Recht auf Internetanschluss

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 20.01.2010, Az.: 7 ABR 79/08) kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses verlangen.

Der Arbeitgeber soll einen Internetanschluss dem Betriebsrat nach der Auffassung des Gericht dann zur Verfügung stellen müssen,

“(…) wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.” Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.”

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 3/10

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E-Mail- Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 201/07) festgestellt, dass gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. gegenüber Gewerbetreibenden nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Ein mutmaßliches Einverständnis genügt dagegen nicht.

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass allein die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Mail auf einer Website nicht als eine konkludente Einwilligung in eine E-Mail-Werbung angesehen werden kann.

Seit der Gesetzesänderung des UWG zum 31.12.2008 stellt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt  eine unzumutbare Belästigung dar.

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Filesharing und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.2009 (Az.: 12 O 134/09) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses in dem Fall haftet, dass über seinen Zugang Musikstücke in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten werden und er keinerlei Sicherungsvorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass ein Dritter die Musikstücke in die Tauschbörse einstellt.

Nach Auffassung des Gerichts hafte der Anschlussinhaber in diesem Fall als Störer, da es ihm durchaus möglich gewesen wäre, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, und diese auch in Bezug auf eigene Familienmitglieder.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es sich der Auffassung des BGH (Urteil vom 11.03.2009, Az.: I ZR 114/06) anschließe, wonach ein Ebay-Accountinhaber im Falle eines Urheberrechtsverstoßes wie ein Täter hafte, wenn er gegen eine Verkehrspflicht verstößt.

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