Keine Markenverletzung durch Zeichen “CCCP” und “DDR” auf Kleidungssstücken
Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, dass kein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegt, wenn Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen, auch wenn diese Symbole als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.
Im vorliegenden Fall ging es um die für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarken “DDR” und “CCCP” sowie die Bildmarken mit den entsprechenden Staatswappen.
Nach Auffassung des BGH kann in der “Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken” keine Markenrechtsverletzung gesehen werden, da eine Markenrechtsverletzung voraussetzt, dass im Verkehr die auf den Bekleidungsstücken angebrachten Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen angesehen werden und nicht als bloße Dekoelemente aufgefasst werden.
Vorliegend hat der BGH angenommen, dass “die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.”
Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 82/08 – CCCP und Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 92/08 – DDR
Quelle: Pressestelle Nr. 10/2010 des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2010

