Keine Erstattungspflicht des Verbrauchers für Hinsendekosten im Fernabsatz
Freitag, 29. Januar 2010 | Autor: admin
Der EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi hat in seinen Schlussanträgen dafür plädiert, dass es nicht möglich sein soll, einem Verbraucher, wenn er im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, “Hinsendekosten” (also die Kosten für den ursprünglichen Versand der Ware zu ihm) aufzuerlegen.
Der Generalanwalt begründet seine Auffassung damit, dass es das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 sei, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Durch die Auferlegung von Lieferkosten für den Fall des Ausübens des Widerrufsrechts würde der Verbraucher jedoch von diesem Recht abgehalten.
Der Vorschlag des Generalanwalts lautet daher:
“Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.”
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 28.01.2010 - C-511/08 -
Fazit:
Es ist zu erwarten, dass der EuGH nun auch so entscheiden wird. In der Sache bedeutet dies, dass die Unternehmer nun im Regelfall die Hin- und Rücksendekosten im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts zu tragen haben.

