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Filesharing: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Mittwoch, 20. Januar 2010 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) eine Frau zur Zahlung von 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.

Vom Internetanschluss der Frau waren 964 Musiktitel als MP3-Dateien illegal zum Download angeboten worden. Nach einer anwaltlichen Abmahnung gab die Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung bzgl. weiterer Verstöße ab.

Die Frau weigerte sich jedich, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu zahlen.

Die Frau (Anschlussinhaberin) bestritt, selbst Musikstücke im Internet angeboten zu haben. Außer ihr selbst hätten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.

Das Gericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Anschlussinhaberin dennoch anerkannt.

Das Gericht führt aus:

“Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.”

Auch in diesem Fall, wie in zahlreichen anderen Fällen auch, wird deutlich, wie wichtig ein umfassender Vortrag bei Gericht ist im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen, um zu verhindern, dass der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden kann.

Schließlich führt das Gericht zur Frage der Höhe der Abmahnkosten aus:

“Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.”

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.01.2010

Sobald das Urteil im Volltext vorliegt wird an dieser Stelle darauf eingegangen werden

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Dialog “Perspektiven Deutscher Netzpolitik”

Mittwoch, 20. Januar 2010 | Autor: admin

Das Bundesinnenministerium und der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik haben zu vier vier Dialogveranstaltungen zum Thema “Perspektiven Deutscher Netzpolitik” eingeladen.

Am 18.01.2010 widmete man sich dem Thema “Datenschutz und Datensicherheit im Internet”.

Bleibt abzuwarten, was letztlich der Gesetzgeber daraus macht.

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Datenschutz gewinnt an Bedeutung

Mittwoch, 20. Januar 2010 | Autor: admin

Auf die Bedeutung des Thema Datenschutz hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz von Baden- Württemberg anlässlich der Vorstellung des Tätigkeitsbereichts 2008/2009 hingewiesen.

“Die Verteidigung der Privatsphäre und damit der Menschenwürde wird in einer globalisierten Informationsgesellschaft mit unzähligen Datenspuren nach meiner Überzeugung immer wichtiger - sowohl für den Einzelnen wie auch für die Gesellschaft. Damit wächst prinzipiell auch die Bedeutung des Datenschutzes.”…

“Leider wird dem im Behördenalltag nicht immer Rechnung getragen. Wir brauchen daher mehr Datenschutzbewusstsein der Verantwortlichen und mehr Zurückhaltung beim Sammeln von Informationen.”…

“Der demokratische Rechtsstaat ist auf das Vertrauen seiner Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Wenn aber 72 % der Bevölkerung erklären, sie würden dem Staat hinsichtlich des Umgangs mit ihren Daten misstrauen, dann ist das ein Alarmsignal”, erklärte der Landesdatenschutzbeauftragte unter Verweis auf eine Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach.”

Quelle: Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz  Baden-Württemberg vom 14.12.2009

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Bei sog. Schubladenverfügung sind Abmahnkosten nicht erstattungsfähig

Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07), dass Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann vom Abgemahnten zu erstatten sind, wenn die Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist.

Hiermit ist nun klar, dass im Falle von sog. Schubladenverfügungen, bei welchen zuerst eine einstweilige Verfügung (sog. Schubladenverfügung) beantragt wird  und erst danach eine Abmahnung ausgesprochen wird, die Abmahnkosten nicht erstattet werden müssen.
Eine solche Schubladenverfügung wird in den Fällen beantragt, in denen “getestet” werden soll, ob der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgibt.

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Keine Markenverletzung durch Zeichen “CCCP” und “DDR” auf Kleidungssstücken

Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, dass kein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegt, wenn Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen, auch wenn diese Symbole als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Im vorliegenden Fall ging es um die für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarken “DDR” und “CCCP” sowie die Bildmarken mit den entsprechenden Staatswappen.

Nach Auffassung des BGH kann in der “Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken” keine Markenrechtsverletzung gesehen werden, da eine Markenrechtsverletzung voraussetzt, dass im Verkehr die auf den Bekleidungsstücken angebrachten Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen angesehen werden und nicht als bloße Dekoelemente aufgefasst werden.
Vorliegend hat der BGH angenommen, dass “die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.”

Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 82/08 – CCCP und Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 92/08 – DDR

Quelle: Pressestelle Nr. 10/2010 des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2010

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Regierungskoalition will Enquete-Kommission “Internet und digitale Gesellschaft”

Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin

Die Regierungskoalition plant, eine Enquete-Kommission zum Thema “Internet und digitale Gesellschaft” einzurichten. Bereits im Koalitionsvertrag findet sich folgende Passage: “Das Internet ist das freiheitlichste und effizienteste Informations- und Kommunikationsforum der Welt“.

Die Regierungskoalition hat festgestellt, dass gesellschaftliche Veränderungen in bedeutendem Umfang “im und mit dem Internet” stattfinden.

“Der Staat muss Rahmenbedingungen setzen, um das Internet als freiheitliches Medium zu schützen sowie seine Funktionsfähigkeit und Integrität zu erhalten und zu fördern. Für Bürgerinnen und Bürger, für Wirtschaft und Wissenschaft ist ein freier, ungehinderter Zugang zum Internet von großer Bedeutung und entscheidet mit über den Wohlstand eines Landes. Die Entfaltung der Freiheitsrechte, im besonderem Maße das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, müssen im digitalen Zeitalter gewahrt und ihre Durchsetzbarkeit gesichert werden.”

Die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages (bestehend aus Abgeordneten und Sachverständigen) soll sich mit den soziologischen und politischen Auswirkungen der vom Internet ausgehenden gesellschaftlichen Veränderungen befassen.

Quelle: Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag vom 14.01.2010

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Koppelungsverbot bei Gewinnspielen unzulässig

Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2010 (Az.: C-304/08) entschieden, dass das deutsche Verbot der Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung gegen die Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstösst.
Nach Auffassung des Gerichts übersteige ein generelles Kopplungsverbot den im Rahmen der Vollharmonisierung durch die Richtlinie gesetzten Regelungsrahmen des nationalen Gesetzgebers. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass eine solche Koppelung im Einzelfall unzulässig sein könne.

Die Folge dieser Entscheidung ist, dass § 4 Nr. 6 UWG als europarechtswidrig anzusehen ist.

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Filesharing: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Mittwoch, 13. Januar 2010 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) eine Frau zur Zahlung von 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.

Vom Internetanschluss der Frau waren 964 Musiktitel als MP3-Dateien illegal zum Download angeboten worden. Nach einer anwaltlichen Abmahnung gab die Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung bzgl. weiterer Verstöße ab.

Die Frau weigerte sich jedich, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu zahlen.

Die Frau (Anschlussinhaberin) bestritt, selbst Musikstücke im Internet angeboten zu haben. Außer ihr selbst hätten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.

Das Gericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Anschlussinhaberin dennoch anerkannt.

Das Gericht führt aus:

“Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.”

Auch in diesem Fall, wie in zahlreichen anderen Fällen auch, wird deutlich, wie wichtig ein umfassender Vortrag bei Gericht ist im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen, um zu verhindern, dass der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden kann.

Schließlich führt das Gericht zur Frage der Höhe der Abmahnkosten aus:

“Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.”

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.11.2010

Sobald das Urteil im Volltext vorliegt wird an dieser Stelle darauf eingegangen werden

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Urheberrechtsabgabe auf PCs vereinbart

Mittwoch, 13. Januar 2010 | Autor: admin

Am 23. Dezember 2009 haben die Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ) und der
Bundesverband Computerhersteller (BCH) eine Regelung zur Frage einer urheberrechtlichen Abgabepflicht
für PCs in Deutschland für die Jahre 2002-2010 gefunden.
Danach beträgt die Abgabe für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2010 13,65 Euro pro PC mit eingebautem Brenner und 12,15 Euro pro PC ohne eingebauten Brenner, dies jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abgabe wird an die ZPÜ abgeführt.
Durch die Abgabe soll die Erstellung von Privatkopien abgedeckt werden.
Die Einigung beendet eine mehrjährige Phase von Verhandlungen und Gerichtsverfahren über die urheberrechtliche Abgabepflicht von PCs.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) vom 12.01.2010

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