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Portalbetreiber haftet nicht für Verbraucherkritik an Unternehmen

Mittwoch, 3. Februar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht (LG) Nürnberg (Urteil vom 13.01.2010, Az.: 3 O 3692/09) hat entschieden, dass der Betreiber eines Verbraucherportals grundsätzlich erst ab der Kenntnis von fremden Beiträgen für diese Beiträge haftet.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch für kritische Nutzeräußerungen über die Leistungen eines Unternehmens. Im vorliegenden Fall fühlte sich ein Online-Partnervermittlungsinstitut durch eine negative Bewertung seiner Leistungen gestört. Da es sich bei dem Bericht entweder um zutreffende Tatsachen oder um zulässige Meinungen handle, sei der Bericht und dessen Posting nicht rechtswidrig.

Der Betreiber des Portals haftet nach Auffassung des Gerichts auch nicht als Mitstörer, da er nach der Benachrichtigung durch die Klägerin eine Meldung an den betroffenen User sandte, woraufhin der Beitrag abgeändert wurde.

TIPP:
Portalbetreiber haften ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Dies bedeutet, dass sie dann umgehend tätig werden müssen.

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