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Webhoster muss keine Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung treffen

Donnerstag, 4. Februar 2010 | Autor: admin

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden (Beschluss vom 02.12.2009, Az.: 11 S 32.09), dass ein Webhoster nicht in jedem Fall verpflichtet ist, Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung durchzuführen.

Nach Auffassung des Gerichts bestehe eine solche Pflicht dann nicht, wenn es der Webhoster den Endkunden ermöglicht, eigenverantwortlich E-Mail-Postfächer einzurichten. In einem solche Fall stelle die Dienstleistung keine Telekommunikations-Dienstleistung dar. Die bloße Unterstützung begründe keine Anbieterstellung.

Ein solcher Webhoster kann nach Auffassung des Gerichts beantragen, der Bundesnetzagentur Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Erzwingung einer Vorratsdatenspeicherung einstweilen zu untersagen. Dies in dem Fall, in dem die mit einer Vorratsdatenspeicherung verbundenen Kosten das Unternehmen zur sofortigen Geschäftsausgabe zwingen würden.

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