BGH: Rundfunkanstalt darf nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge über verurteilten Straftäter mit Namensnennung im Online-Archiv lassen
Donnerstag, 11. Februar 2010 | Autor: admin
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.12.2009 (Az.: VI ZR 227/08) entschieden, dass eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals (”Online-Archiv”) weiterhin zum Abruf bereit halten darf.
Das Gericht hat somit ausdrücklich keine Löschungspflicht angenommen.
Die Entscheidung basiert auf einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit.
Das Gericht betonte, dass es in dem zu entscheidenden Fall (Mord anWalter Sedlmayr) um eine Straftat gehe, die so spektakulär und aufsehend erregend gewesen sei, dass sie Teil des Zeitgeschehens sei.
Berichte über das Zeitgeschehen gehörten zur Aufgabe der Medien.
Da die Straftat in der Vergangenheit begangen wurde, habe das Resozialisierungsinteresse des Klägers eine besondere Bedeutung. Eine vollständige Immunisierung vor einer ungewollten Darstellung sei damit aber nicht gemeint. Er habe keinen Anspruch darauf, überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden.
Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse nicht nur an aktuellen Ereignissen, sondern auch an Vergangenem. Das von dem Kläger verlangte, generelle Verbot einer Verbreitung des alten Artikels hätte zur Folge, dass der grundrechtlich geschützte, freie Informations- und Kommunikationsprozess massiv und bereits vorab eingeschnürt würde.

