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BGH: AGB beim Kauf unter Privatleuten

Mittwoch, 17. Februar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften hatte der BGH im vorliegenden Fall verneint.

Die Beklagte verkaufte als Privatperson einen gebrauchten PKW für 4.600 Euro an den Kläger.  Sie hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular benutzte Beklagte  einen Vordruck einer Versicherung. Dieser war überschrieben als “Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen”. Das Formular enthält folgende Klausel:

“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Der Käufer verlangt mit der Begründung Minderung des Kaufpreises um 1.000 Euro, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt.

Auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat.

Das Gericht nahm vorliegend keine AGB an, da keine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei vorliegend anzunehmen war. Vorliegend hatten sich die Parteien auf die Verwendung dieses einen Vordrucks konkret geeinigt.

Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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