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Vortrag: IT-Compliance - steuer-und vertragsrechtliche Aufbewahrungspflichten

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Rechtsanwalt Kuhr hält am 18.02.2010 einen Vortrag zum Thema:

“IT-Compliance - steuer-und vertragsrechtliche Aufbewahrungspflichten”.

Ort: MAFINEX Technologiezentrum,

Julius-Hatry-Str. 1 (für Navigationsgeräte:Windeckstraße 72), 68163, Mannheim

Beginn: 19 Uhr

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5.832,40 Euro Abmahnkosten für 964 Musikdateien

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08) hat entschieden, dass Abmahnkosten im Falle von 964 Musikdateien (im MP3 Format) im Rahmen einer unerlaubten Nutzung in einer Musiktauschbörse auf der Basis des Gegenstandswertes von 400.000 Euro anfallen.

Im vorliegenden Fall hatte ein minderjähriges Kind an einer Musiktauschbörse teilgenommen und darin 964 Musikdateien zum Download angeboten.

Das Gericht stellte fest, dass der Anschlussinhaber als Störer hafte, weil für das Kind ein eingeschränktes Benutzerkonto sowie eine Firewall, welche keinen Download von dem Computer erlaube, hätten eingerichtet werden können. Da diese Maßnahmen nicht erfolgt seien, treffe den Anschlussinhaber eine besondere Prüfpflicht. Diese Pflicht treffe einen Anschlussinhaber im Rahmen der Bereitstellung eines Internetzugangs an Dritte auch deshalb, weil bereits seit über 10 Jahren in den Medien über die Problematik der Musiktauschbörsen berichtet werde.

Fazit:

Eltern sollten die größtmögliche Sorgfalt anwenden, wenn es darum geht, ihren Kindern die Möglichkeit eines Internetzugangs zu verschaffen. Hierzu gehören ein eigenes Benutzerkonto und eine Firewall, welche keine Downloads von dem betreffenden Computer gestattet. Andere Gerichte stellen nicht solch hohen Anforderungen an die Sorgfalts- und Prüfungspflichten der Eltern. Im Falle der Teilnahme an einer Musiktauschbörse besteht jedoch die Problematik, dass das illegale Musikangebot auch in Köln abrufbar ist und somit der Rechteinhaber einen Rechtsstreit vor das Landgericht Köln bringen kann. Deshalb ist es dringend geboten, die größtmögliche Sorgfalt anzuwenden.

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Störerhaftung des Sharehosters

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das LG Hamburg (Urteil vom 12.06.2009, Az.: 310 O 93/08) hat entschieden, dass ein Anbieter eines Sharehosting- Dienstes als Störer wegen einer öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Anspruch genommen werden kann.

Das Gericht sah bereits in der Veröffentlichung der Downloadlinks im Internet ein öffentliches Zugänglichmachen der verlinkten urheberrechtlich geschützten Werke. Zudem sei der Anbieter als Störer in Anspruch zu nehmen, da er nur unzureichende Maßnahmen ergriffen hat, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern und ihm somit eine Verletzung von Prüfungspflichten vorgeworfen werden könne.

TIPP:

Diese Entscheidung ist Teil einer Entwicklung in der Rechtsprechung, die die Haftung auf Störer ausweitet. Dies mit dem Hinweis auf die Verletzung von Prüfungspflichten. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass das Gesetz (noch) jedenfalls explizit keine Vorabkontrolle von Inhalten verlangt. Zur Entlastung des Anbieters sollten dessen Bemühungen bzgl. seiner Prüfungspflichten umfassend dokumentiert werden.

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Fliegender Gerichtsstand

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das OLG Rostock (Beschluss vom 20.07.2009, Az.: 2 W 41/09) hat entschieden, dass die gerichtliche Zuständigkeit für im Internet aufrufbare wettbewerbswidrige Inhalte nach dem Prinzip des sog. “fliegenden Gerichtsstand” begründet wird.

Der fliegende Gerichtsstand kann dazu führen, dass ein Gericht einen Sachverhalt zu beurteilen hat, an dem keine der Parteien ihren Sitz hat. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG ist für Streitigkeiten aus dem UWG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Bei einem Wettbewerbsverstoß im Internet ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Internetseite aufgerufen werden kann.

Das OLG bestätigt hiermit die herrschende Meinung im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen im Internet.

TIPP:

Der Kläger kann im Falle des fliegenden Gerichtsstand das tatsächliche Gericht aussuchen. Hier kann empfohlen werden, die Rechtsprechung zu verfolgen und sich so ein Gericht auszusuchen, welches zumindest in der Tendenz, so entscheidet, wie es der eigenen Vorstellung entspricht.

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Individualisierende Berichterstattung in Internetportal über prominenten Straftäter

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, Az.: 1 BvR 1107/09) hat entschieden, dass eine individualisierende Berichterstattung in einem Internetportal über eine schwere Straftat, die ein prominenter Täter begangen hat, zulässig ist, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Resozialisierungsinteresse des Straftäters überwiegt.

Im vorliegenden Fall sei wegen der Schwere der Tat und der Prominenz des Täters davon auszugehen, dass das Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht und somit das Resozialisierungsinteresse des Täters überwiege.

TIPP:

Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Vorliegend stellte das Gericht auf die Schwere der Tat und die Bekanntheit des Täters ab.

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Kein genereller Wertersatz bei fristgerechtem Widerruf

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 03.09.2009, Az.: Rs. C-489/07), dass eine generelle Wertersatzpflicht nach der Ausübung eines Widerrufsrechts mit europäischem Recht nicht vereinbar ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin ein Notebook gekauft, ohne ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Der Verkäufer wies jedoch darauf hin, dass Wertersatz auch bei einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu zahlen sei. Acht Monate nach dem Kauf erklärte die Käuferin den Widerruf. Der Verkäufer hielt ihr eine Wertersatzforderung entgegen.

Der EuGH entschied, dass eine generelle Wertersatzpflicht nicht europarechtskonform ist, da dies mit den Zielen der Richtlinie 97/7/EG nicht vereinbar sei.

Zugleich entschied der EuGH jedoch auch, dass unter Umständen eine Wertersatzpflicht bestehen kann. Die Wertersatzpflicht solle eine Korrekturfunktion haben und düfe nicht zu einer Verhinderung des Widerrufs führen. Daher sei eine Verpflichtung zur Entrichtung eines angemessenen Wertersatzes durchaus möglich. Grundsätzlich jedoch müsse die Ausübung des Widerrufsrechts ohne die Zahlung eines Wertersatzes möglich sein. Im Einzelfall können anhand der Kriterien “Zeitraum” seit Kauf und “Eigenart” des Objektes Wertersatzpflichten bestehen.

Im vorliegenden Fall gewährte der EuGH den Wertersatz.

TIPP:

Bei der Vereinbarung von Wertersatzpflichten ist auf die jeweiligen Umstände der einzelnen Produkte abzustellen. Dies kann eine pauschale Vereinbarung im Rahmen eines umfangreichen Onlineshops erschweren.

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Domain “parkplatz-polizei.de” unzulässig

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das LG Augsburg (Urteil vom 08.09.2009, Az.: 2 HK O 1630/09) hat entschieden, dass die Domain “parkplatz-polizei.de” wettbewerbswidrig ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Abschleppunternehmen auf der entsprechenden Website mit Fotos von Fahrzeugen geworben, die einem Mitbewerber oder Dritten gehörten. Zudem wurde ein Mitgliedsausweis einer “Polizei-Basis-Gewerkschaft” abgebildet.

Das Gericht sah dies als Wettbewerbsverstoß an, da das Unternehmen über seine Größe täuschte und den unzutreffenden Anschein erweckte, man habe polizeiliche Befugnisse.

TIPP:

Auch hier gilt wieder, dass man sich sowohl die Domain als auch den Inhalt einer entsprechenden Seite genau überlegen sollte.

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Confirmed Opt-in-Verfahren unzureichend

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das AG Düsseldorf (Urteil vom 14.07.2009 - 48 C 1911/09) hat entschieden, dass das Confirmed Opt-in-Verfahren bei der Zusendung von Werbe-e-mails unzureichend ist.

Das Confirmed Opt-in-Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass der Adressat eine e-mail mit der Bestätigung erhält, wonach seine Registrierung erfolgreich war und er ab sofort regelmäßig einen Newsletter erhält. Wenn der Adressat dies nicht wünscht, so muss dieser aktiv werden.

Das Gericht erklärte, dass seiner Meinung nach nur das sog. Double Opt-in- Verfahren zulässig sei, der Empfänger einer Werbemail somit selbst aktiv eine Registrierung bestätigen muss.

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Unterlassungserklärung ist keine Zusage einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009 - I-20 U 220/08) hat entschieden, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und somit der Verwirkung einer Vertragsstrafe angenommen werden kann, wenn die nun erstellte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Unterlassungsschuldnerin dazu, zukünftig “ordnungsgemäß” die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren.

Das OLG Düsseldorf begründete seine Auffassung damit, dass bei der Auslegung des Unterlassungsvertrags zu berücksichtigen sei, dass der Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr beseitigen wolle. Diese betreffe vorliegend das vollständige Fehlen einer Widerrufsbelehrung. Zudem sei die zu unterlassende Handlung nur sehr allgemein formuliert. Dem Begriff “ordnungsgemäß” könne nicht der Sinngehalt “in jeder Hinsicht inhaltlich zutreffend” beigemessen werden.

TIPP:

Es ist bei der Abfassung der Unterlassungserklärung auf einen exakten Wortlaut zu achten.

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Unterlassungserklärung ist keine Zusage einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009 - I-20 U 220/08) hat entschieden, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und somit der Verwirkung einer Vertragsstrafe angenommen werden kann, wenn die nun erstellte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Unterlassungsschuldnerin dazu, zukünftig “ordnungsgemäß” die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren.

Das OLG Düsseldorf begründete seine Auffassung damit, dass bei der Auslegung des Unterlassungsvertrags zu berücksichtigen sei, dass der Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr beseitigen wolle. Diese betreffe vorliegend das vollständige Fehlen einer Widerrufsbelehrung. Zudem sei die zu unterlassende Handlung nur sehr allgemein formuliert. Dem Begriff “ordnungsgemäß” könne nicht der Sinngehalt “in jeder Hinsicht inhaltlich zutreffend” beigemessen werden.

TIPP:

Es ist bei der Abfassung der Unterlassungserklärung auf einen exakten Wortlaut zu achten.

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