OLG Köln: keine Kostenerstattung bei zu weitgehender Unterlassungserklärung
Montag, 14. November 2011 | Autor: admin
Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11) hat entschieden, dass eine Abmahnung keine Hinweise enthalten darf, die einen Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten.
I. Entscheidung
Das Gericht hat entschieden, dass Kosten eines Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind, wenn der ursprünglich Abgemahnte eine zu weitgehend vorformulierte Unterlassungserklärung vom Abmahner vorgelegt bekommt und darauf nicht reagiert.
Das Gericht sah den Abgemahnten zudem als Störer für die Rechtsverletzung an. Dieser hatte vorgetragen, um den Tatzeitpunkt herum mehrere Tage nicht vor Ort gewesen zu sein.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Abgemahnte durchaus sein WLAN komplett ausschalten können.
Hier geht das Gericht sogar noch weiter als der BGH, der lediglich eine ordnungsgemäße Verschlüsselung und ein sicheres Paßwort verlangte.
II. Fazit
Zu beachten ist, dass auch im vorliegenden Fall die Abmahnung berechtigt war und somit Schadensersatzansprüche durchaus bestehen können. Die Entscheidung ist sehr auf den konkreten Fall bezogen.
In jedem Fall ist anzuraten, nach dem Erhalt einer Abmahnung diese unverzüglich von einem Fachmann überprüfen zu lassen.
Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:
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