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Darf ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf Facebook kontrollieren?

Montag, 14. November 2011 | Autor: admin

Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf Facebook oder in anderen Social-Media Angeboten beobachten und eventuell arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen?

Bei Daimler traf es die Facebook-Gruppe (Daimler-Kollegen gegen Stuttgart 21). Dort betätigten einige Mitarbeiter den “Like-Button”, was dem Arbeitgeber nicht gefiel. Daraufhin wurden die Mitarbeiter zu einem Personalgespräch geladen.

Gem. § 4 Absatz 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Sobald die Personalabteilung einen Namen eines Mitarbeiters feststellt, wurden personenbezogene Daten erhoben. Dies ist nur dann zulässig, wenn der betreffende Mitarbeiter darin eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung könnte in einem Arbeitsvertrag formuliert sein. An eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Mitarbeiter wirksam eingewilligt haben, dass der Arbeitgeber im Social-Web nach ihnen “fahnden” darf.

Außerdem sind gem. § 4 Absatz 2 Satz 1 BDSG die personenbezogene Daten regelmäßig beim Betroffenen zu erheben, es sei denn, die Erhebung beim Betroffenen würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern und es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass z. B. die Betätigung von “Like-Buttons” vom Grundrecht auf freie Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Schließlich gilt es noch, die Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes in § 32 BDSG zu beachten. Demnach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Außerdem dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Dies ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. Allerdings wird man davon ausgehen können, dass nicht jede Teilnahme am Social-Web zu Umständen führt, die der Arbeitgeber kennen muss, weil deren Kenntnis für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Somit dürfen sich Arbeitnehmer grundsätzlich frei im Web bewegen. Eventuelle Einschränkungen bzgl. des Arbeitgebers können sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus gesonderten Regelungen wie Social Media Guidelines ergeben.

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Achtung bei Veröffentlichung von Heinz Erhardt Gedichten auf Webseite

Montag, 14. November 2011 | Autor: admin

Ein Gedicht kann durchaus eine Website verschönern. Ein Gedicht kann aber auch zu ungeahnten Problemen führen. Dies merken momentan einige Websitebetreiber, welche über eine Kanzlei Abmahnungen für die unerlaubte Verwendung von Gedichten von Heinz Erhardt erhalten. Wegen der unerlaubten Verwendung wird Schadensersatz verlangt. Dieser wird bemessen nach der Länge der Wörter, wobei für ein Gedicht bis 50 Wörter ein Betrag in Höhe von 400 Euro verlangt wird. Für ein Gedicht, welches aus mehr als 50 Wörtern besteht, wird ein Schadensersatz in Höhe von 600 Euro geltend gemacht. Zudem werden dann noch Anwaltskosten geltend gemacht.

Nach den Regelungen des Urheberrechts ist für jede Art der Nutzung, somit auch der Nutzung auf einer Website, die Einholung einer Erlaubnis erforderlich. Stellt man z. B. ein geschütztes Gedicht ohne Einholung einer Erlaubnis online, so kann dies zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Zudem gilt es zu beachten, dass der Schutz des Urheberrechts auch noch bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt. Dies gilt es in den Fällen von Heinz Erhardt zu beachten. Erst nach Ablauf dieser Frist werden die Werke gemeinfrei, können somit von jedermann genutzt werden.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788

oder

Mail: ra@ra-kuhr.de

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15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel im Filesharing

Montag, 14. November 2011 | Autor: admin

Das LG Hamburg (Az.: 308 O 710/09) hat entschieden, dass ein Filesharer wegen des Einstellens von Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse pro Musiktitel einen Betrag in Höhe von 15 Euro zu zahlen hat.
Bei den Musikaufnahmen handelte es sich um die Aufnahme “Engel” der Künstlergruppe “Rammstein” und die Aufnahme “Dreh dich nicht um” des Künstlers “Westernhagen”.
Das Gericht hat unter der Anwendung des GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA 15 Euro pro Titel als eine angemessene Lizenz betrachtet.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Lieder bereits im Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes nicht mehr ganz aktuell waren.
Letztlich bleibt die Höhe des konkreten Schadensersatzes stets eine Frage des Einzelfalles.

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Anschlussinhaber haftet nicht auf Schadensersatz und Abmahnkosten nach Belehrung

Montag, 14. November 2011 | Autor: admin

Das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2598/08-25,  Urteil vom 25.03.2010) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für eine Urheberrechtsverletzung haftet, die ein Dritter über seinen Internetanschluss begangen hat, wenn der Anschlussinhaber den Dritten zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er diesen Anschluss nur für legale Zwecke nutzen darf und der Dritte nicht bereits in der Vergangenheit durch Urheberrechtsverstöße aufgefallen war.

Im vorliegenden Fall wurde ein Musikstück über eine Filesharing-Software durch einen Dritten über den Anschluss des Beklagten heruntergeladen.

Der Anschlussinhaber musste somit weder Schadensersatz noch Anwaltskosten erstatten.

Hiermit folgt das Gericht der Rechtsprechung des LG Frankfurt und des OLG Frankfurt.

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LG Düsseldorf: 300 Euro pro Titel Schadensersatz bei Filesharing

Montag, 14. November 2011 | Autor: admin

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2011, Az.: 12 O 68/10) hat entschieden, dass zur Berechnung der Schadensersatzhöhe bei Filesharing die Grundsätze der Lizenzanalogie herangezogen werden können. Die Tarife der GEMA können hier nach Auffassung des Gerichts als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.

Das Gericht erklärte den GEMA-Tarif VR-W I (für bis zu 10.000 Streams Mindestvergütung in Höhe von 100 Euro) für einschlägig für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes. Auf diesen Tarif aufbauend bejahte das Gericht einen Aufschlag in Höhe von 50% wegen Streaming. Nach Auffassung des Gerichts hat daraufhin noch eine Verdoppelung zu erfolgen, um die besondere Gefährdungslage durch die Filesharingnetzwerke angemessen zu berücksichtigen.
Somit kam das Gericht auf einen Betrag in Höhe von 300 Euro pro zur Verfügung gestellten Musiktitel.

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Hier finden Sie schnell anwaltlichen Rat

Montag, 14. November 2011 | Autor: admin

Wenn Sie anwaltliche Hilfe wünschen, so können Sie sich wie folgt an uns wenden:

1. Telefon: 0621/3249788

2. E-Mail an ra@ra-kuhr.de

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OLG Köln: keine Kostenerstattung bei zu weitgehender Unterlassungserklärung

Montag, 14. November 2011 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11) hat entschieden, dass eine Abmahnung keine Hinweise enthalten darf, die einen Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten.

I. Entscheidung
Das Gericht hat entschieden, dass Kosten eines Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind, wenn der ursprünglich Abgemahnte eine zu weitgehend vorformulierte Unterlassungserklärung vom Abmahner vorgelegt bekommt und darauf nicht reagiert.
Das Gericht sah den Abgemahnten zudem als Störer für die Rechtsverletzung an. Dieser hatte vorgetragen, um den Tatzeitpunkt herum mehrere Tage nicht vor Ort gewesen zu sein.
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Abgemahnte durchaus sein WLAN komplett ausschalten können.
Hier geht das Gericht sogar noch weiter als der BGH, der lediglich eine ordnungsgemäße Verschlüsselung und ein sicheres Paßwort verlangte.

II. Fazit
Zu beachten ist, dass auch im vorliegenden Fall die Abmahnung berechtigt war und somit Schadensersatzansprüche durchaus bestehen können. Die Entscheidung ist sehr auf den konkreten Fall bezogen.
In jedem Fall ist anzuraten, nach dem Erhalt einer Abmahnung diese unverzüglich von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

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Gewerbliches Ausmaß abhängig von aktueller Verkaufsphase

Montag, 14. November 2011 | Autor: admin

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie z. B. ein Film in ein peer-to-peer Netzwerk (Musiktauschbörse oder auch Filesharing genannt) eingestellt, so liegt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung gem. § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG nach Ablauf einer Zeitspanne von sechs Monaten nach dem Erscheinungsdatum des Werkes nur ausnahmsweise vor, so OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az.: 6 W 91/11.

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing werden zunächst IP-Adressen ermittelt. Mit deren Hilfe kann der jeweilige Anschlussinhaber ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der behauptete Rechtsverstoß ein gewerbliches Ausmaß hat. Fraglich ist z. B., ob nach einem gewissen Zeitablauf kein gewerbliches Ausmaß mehr angenommen werden kann. Dies hätte dann zur Folge, dass ein Auskunftsersuchen eines Rechteinhabers nach Name und Anschrift eines Anschlussinhabers ins Leere gehen würde.

II. Entscheidung

Im vorliegenden Fall erhielt der ins Filesharing eingestellte Film mehrerer Oscars. Aus diesem Umstand folgerte das gericht nun, dass ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung gem.  § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG durch Einstellen des Filmes in ein peer-to-peer Netzwerk (Filesharing-Netzwerk, Internet-Tauschbörse) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Oscarverleihung gegeben ist.

III. Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln ist eine am Einzelfall orientierte Entscheidung. Generell lässt sich sagen, dass im Bezirk des OLG Köln nach Ablauf der sechsmonatigen Verwertungsphase kein gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann und somit ein Auskunftsersuchen des Rechteinhabers ins Leere gehen wird. Es wird sich zeigen, ob das Landgericht Köln dieses tatsächlich berücksichtigen wird.

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In diesem Kontext sind noch folgende Entscheidungen interessant:

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az.: 6 W 182/08; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10

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Rechtsverletzung in Internet-Tauschbörsen hat gewerbliches Ausmaß

Montag, 14. November 2011 | Autor: admin

Das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich bei Rechtsverletzungen im Internet sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (etwa Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien) als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben, so das OLG München (Beschluss vom 26.07.2011, Az.: 29 W 1268/11).

I. Ausgangslage

Im Rahmen der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Filesharing werden zunächst IP-Adressen ermittelt. Mit deren Hilfe kann der jeweilige Anschlussinhaber ermittelt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der behauptete Rechtsverstoß ein gewerbliches Ausmaß hat. Fraglich ist z. B., ob das gewerbliche Ausmaß bereits bei einem Lied, einem Hörbuch oder einer Software erfüllt ist.

II. Entscheidung

Das Gericht ist der Auffassung, dass bereits das Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse ohne weitere Umstände ein gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG aufweist. Ein solches Verhalten stelle keine private sondern eine gewerbliche Nutzung dar.

Das Gericht lehnt es ab, das gewerbliche Ausmaß eines Angebots auf Internet-Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken. Anders sieht dies hingegen das OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10).

III. Fazit

Wie so oft, so ist auch hier zu konstatieren, dass unterschiedliche Gerichte ein und denselben Sachverhalt unterschiedlich werten.

Die Entscheidung des OLG München bedeutet in der Folge, dass der Rechteinhaber vor dem Landgericht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider geltend machen kann und somit Name und Anschrift des Anschlussinhabers erhält, selbst wenn es sich “nur” um ein Lied oder einen Film handelt, der im Rahmen von Filesharing-Aktivitäten verbreitet wurde.

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Was muss ich als Anschlussinhaber beweisen? Sekundäre Beweislast

Montag, 14. November 2011 | Autor: admin

Wer umfassend vorträgt, wie er seinen Computer gegen unberechtigte Zugriffe gesichert hat und unerwartet und ohne vorherige Ankündigung von der Polizei besucht wird, die dann auch noch den Computer erfolglos nach eventuell vorhandender Filesharingsoftware durchsucht, kann nicht als Täter oder Störer einer angeblichen Urheberrechtsverletzung auf Zahlung in Anspruch genommen werden.

So schwerverständlich der Fall zu sein scheint, so wenig ist anzunehmen, dass diese Konstellation auf viele Abgemahnte zutrifft.

I. Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde der Computer des Anschlussinhabers von der Polizei untersucht. Der Anschlussinhaber hatte zuvor keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Polizei bei ihm vorbeikommen wird. Der Fall ereignete sich vor der Gesetzesnovelle des UrhG im Jahr 2008. Auf seinem Computer fand sich keine für Tauschbörsen erforderliche Software.

II. Entscheidung

Das LG Stuttgart (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er als Täter oder Störer bzgl. einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einem Filesharing-System in Anspruch genommen wird und zu den Vorwürfen im Einzelnen detailliert Stellung nimmt und zudem auf seinem Computer keine relevanten Daten gefunden werden.

III. Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist nicht verallgemeinerungsfähig. Sie basiert zudem auf der Rechtslage vor der Änderung des UrhG im Jahr 2008.

Entscheidend dürfte für das Gericht der Umstand gewesen sein, dass der Anschlussinhaber unvorbereitet Besuch von der Polizei bekam und diese keine relevanten Daten sicherstellen konnte.

Der Fall zeigt dennoch, dass längst nicht jede Ermittlung einer IP-Adresse und deren Zuordnung zu einem Anschlussinhaber einwandfrei funktioniert.

Es gilt somit wieder einmal der juristische Grundsatz: es kommt auf den Einzelfall an!

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