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NDR Rundfunkrat befürwortet Einführung von Tagesschau-App

Sonntag, 31. Januar 2010 | Autor: admin

Der Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks hat den Sender aufgefordert, an der geplanten i-Phone-App zur Tagesschau festzuhalten, da die wichtigste Informationsmarke der ARD auch auf dem i-Phone vertreten sein müsse. Schließlich handle es sich bei der Tagesschau-App nicht um die Verbreitung neuer Inhalte, sondern um bessere Bedienbarkeit.

Tipp: Eine Überarbeitung des Onlineauftritts bzgl. besserer Lesbarkeit auf mobilen Endgeräten hätte es auch getan. Kritisch ist vorliegend, dass vor dem Hintergrund des 3-Stufen-Tests zu fragen ist, ob eine Tagesschau-App, welche aus Gebührengeldern bezahlt werden soll, noch von öffentlich-rechtlichen Auftrag zur Grundversorgung gedeckt ist. Ich halte dies für nicht begründbar.

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KEF: ARD und ZDF können noch Kosten einsparen

Montag, 25. Januar 2010 | Autor: admin

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) gibt alle vier Jahre einen Vorschlag für die künftige Höhe der Rundfunkgebühren ab. In ihrem Zwischenbericht fordert sie nun ARD und ZDF zu ernsthaften Spar-Maßnahmen auf.

ARD und ZDF sollten ihre Spar-Potentiale ausschöpfen, dies in aller erster Linie bei den Personalkosten. Bei der ARD sollen Einsparungen in Höhe von 50 Millionen Euro (was 300 Stellen entspricht) realisierbar sein. Bislang hatte die ARD hierzu jedoch noch keine konkreten Vorschläge unterbreitet. Das ZDF hat zu dem Einsparvolumen in Höhe von 18 Millionen Euro noch keine konkreten Maßnahmen vorgeschlagen.

Die KEF sieht eine realisierbare Chance, rund 200 Millionen Euro Einnahmen zu erzielen, dies durch eine “effizientere Hebung des Gebührenpotentials” (somit weniger “Schwarzseher” oder weniger Gebührenbefreiungen).

Quelle: Pressemitteilung der KEF vom 25.01.2010

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Landesmedienanstalt muss Gutachten nicht herausgeben

Freitag, 22. Januar 2010 | Autor: admin

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 16.12.2009 (Az.: 4 K 694/09.NW) entschieden, dass eine Landesmedienanstalt nicht verpflichtet ist, ein internes Gutachten über Erotik-Anbieter im Internet herauszugeben.
Der Kläger berief sich dabei auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Das Gutachten befasste sich mit Erotik-Dienstleistungen von Internet-Anbietern, die wahrscheinlich ausländische Scheinadressen nutzen, um in Deutschland tätig zu werden.

Das Gericht sah durch die gewünschte Veröffentlichung des Gutachtens die öffentliche Sicherheit gefährdet, da ein ein wirksamer Jugendmedienschutz sonst nicht gewährleistet werden könne. Wörtlich führt das Gericht aus:

“Damit liegt auf der Hand, dass die Preisgabe eines Gutachtens mit Ausführungen zu den beauftragten Punkten geeignet ist, die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr durch die Beklagte zu erschweren, wenn Details zu Ermittlungstechniken betreffend Content-Provider an Privatpersonen gelangen, welche keine Gewähr bieten können, dass diese Informationen nicht an  Anbieter aus dem betroffenen Bereich weitergeleitet werden, die ein Interesse an der Beurteilung der Erforderlichkeit und Entwicklung von Umgehungsstrategien haben. Es ist daher eine konkrete Gefahrenlage vorhanden, denn im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs wird unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut der Unversehrtheit der Rechtsordnung eintreten.”

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