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Internet-Auskunftsanspruch bei Download

Mittwoch, 28. Januar 2009 | Autor: admin

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 17.12.2008 (Az.: 38 OH 8/08) festgestellt, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG wegen des Vorliegens eines gewerblichen Ausmaßes auch dann gegeben ist, wenn “eine umfangreiche Datei in Form eines Musikalbums unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland bzw. ein offensichtlich rechtswidrig erstellter sog. Chart-Container öffentlich zugänglich gemacht wurde.”

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Ostereiersuche auf SAT 1 ist irreführende Schleichwerbung

Dienstag, 27. Januar 2009 | Autor: admin

Die in der von Sat. 1 im April 2006 ausgestrahlten Sendung „Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“ gezeigte Werbung der Firma L. durfte von der Lan­deszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz als irreführende Schleichwerbung beanstandet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im April 2006 strahlte Sat. 1 die Sendung „Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“ aus, in der Prominente in einem Kochwettbewerb sowie in Geschick­lichkeitsspielen gegeneinander antraten. Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung übertrug Sat. 1 der PS Event GmbH, vertreten durch die Veranstal­tungs und Vermarktungs GmbH (MMP). Nach einem mit der MMP geschlossenen Sponsorenvertrag durfte die Firma L. gegen Zahlung von 85.000,00 € einen acht Meter großen Goldhasen sowie ein 0,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmen­schriftzug in der Veranstaltungshalle anbringen. Sowohl der Hase als auch das Plakat waren während der Übertragung der Sendung mehrfach zu sehen. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz beanstandete die Sendung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung. Die hier­gegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwal­tungsgericht bestätigte dies in einem Grundsatzurteil.

Der Entscheidung sind folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaats­vertrag liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Dar­stellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft. Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.
  2. Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots kann sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms ein­bindet. Er muss sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde.

Nach den Entscheidungsgründen stellt das Abbilden der Hasenfigur und des Plakats mit dem Schriftzug der Firma L. bei der von Sat. 1 übertragenen Sendung eine unzulässige Schleichwerbung dar. Die Werbeabsicht von Sat. 1 ergibt sich aus der Häufigkeit der Einblendung des Hasen und Banners sowie aus dem von der Firma L. gezahlten Entgelt. Zwar ist diese Zahlung an die MMP geflossen. Jedoch kann sich Sat. 1 als Veranstalterin nicht der Programmverantwortung dadurch ent­ziehen, dass sie Dritte in die organi­satorische oder inhaltliche Gestaltung ihres Programms einbindet. Denn Sat. 1 hat auf Inhalt und Ablauf der „Großen Promi-Oster-Show“ maßgeblichen Einfluss gehabt. Sie ist Inhaberin der Rechte an der Konzeption der Show, die Teil einer von ihr ent­wickelten Sendereihe ist. Außerdem hat sie die Verträge mit den Prominenten abgeschlossen. Demnach hat es sich um eine Sendung von Sat. 1 gehandelt. Soweit der Sender die Erstellung und Durch­führung der Sendung Dritten übertragen hat, ist er folglich verpflichtet gewesen, bei der Vertragsgestaltung die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben sicher­zustellen. Hierzu ist Sat. 1 auch in der Lage gewesen. Die Werbung der Firma L. ist nämlich nicht mit Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen vergleichbar. Solche Ereignisse sind im Allgemeinen keine Auftragsproduktionen der Fernsehsender. Diese haben deshalb grundsätzlich keine Möglichkeit, Werbung im Umfeld derartiger Veranstaltungen auszuschließen.

Die Werbung der Firma L. ist schließlich geeignet gewesen, die Allgemeinheit irre­zuführen. Nach den rundfunkrechtlichen Regelungen müssen Werbung und Programm eindeutig getrennt werden (Trennungsgrundsatz). Dadurch soll es dem Zuschauer erleichtert werden, zwischen der Anpreisung eines Produkts und objekti­ver Information zu unterscheiden. Dies ist bei der „Großen Promi-Oster-Show“ nicht möglich gewesen, weil die Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wurde.


Urteil vom 17. Dezember 2008, Aktenzeichen: 2 A 10327/08.OVG

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Nr. 2/2009 vom 13.01.2009

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“Die wilden Kerle” und das Urheberrecht

Dienstag, 27. Januar 2009 | Autor: admin

Beim Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf. Schade eigentlich, wo doch alles so schön hätte weiterlaufen können in der Erfolgsgeschichte, von der hier zu reden ist:

Es waren einmal zwei Freunde, der eine Illustrator, der andere Autor. Eines Tages bat der Autor seinen Freund den Illustrator, für die Jugendfußballmannschaft, die er nebenbei trainierte und die sich „Die wilden Kerle“ nannte, ein Logo für die Trikots zu entwerfen. Was mit dem Logo für eine Fußballmannschaft begann, führte schließlich zu einer der erfolgreichsten deutschen Jugendbuchreihen und nicht weniger als drei Filmen. Trotz oder sogar wegen des großen Erfolgs – wer vermag das zu sagen – kam es irgendwann zu Meinungsverschiedenheiten (das liebe Geld…), der Autor machte zwei weitere „Wilde Kerle“-Filme ohne den Illustrator und schließlich sahen sich die einstigen Freunde als Gegner vor Gericht wieder. Gegenstand des Streits: Eigentlich jede Facette der gemeinsamen Vergangenheit, beginnend also mit dem Logo, kulminierend in der Frage, wer eigentlich was gemacht hat und selbstverständlich nicht Halt machend vor der Frage, wer eigentlich in Zukunft was machen darf. Und all dies unter jedem denkbaren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt versteht sich, wo man schon mal bei Gericht war. Gestritten wurde also – grob gesagt – darüber, wer welchen Anteil an den „Wilden Kerlen“ hat und ob in Zukunft in Sachen „Wilde Kerle“ (weitere Filme, Fortsetzung der Buchreihe) irgendetwas „ohne einander“ geschehen kann.

Es kann – jedenfalls weitgehend. Das meint die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I in ihrem heute verkündeten Urteil über die Klage des Illustrators. Lediglich in einem von etwa einem Dutzend Anträgen gab das Gericht der Klage statt. Danach darf der verklagte Autor zwar ohne Einwilligung des Klägers keine Neuauflage der Buchreihe „Die Wilden Fußball Kerle“ (Bände 1 bis 13) ohne die vom Kläger geschaffenen Illustrationen veröffentlichen. Unbenommen ist es dem Autor aber, die Buchreihe mit neuen Illustrationen fortzusetzen und zwar mit den bisherigen Charakteren Leon, Felix, Vanessa, Juli und wie sie alle heißen. Das Gericht war nämlich – anders als der Kläger – nicht der Ansicht, dass der Illustrator durch die Zeichnung der Figuren Leon, Felix & Co. bzw. der Zeichnung von Szenen mit diesen Figuren auch Miturheber der literarischen Charaktere oder der Buchreihe geworden ist. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verwendung eines neuen und ganz anders gestalteten Logos wies die Kammer ebenso ab wie Schadensersatzansprüche wegen der „Wilden Kerle“-Filme IV und V, die der Beklagte ohne den Kläger gemacht hatte. Begründung: Weder hatte der Kläger an diesen Filmen unmittelbar (etwa als Regiseur oder dgl.) noch mittelbar (etwa durch Verwendung seiner Zeichnungen) mitgewirkt.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 21 O 13662/07; nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 23.01.2009

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Bildaufnahmen während SEK-Einsatzes können verboten werden

Dienstag, 27. Januar 2009 | Autor: admin

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 die Klage des Zeitungsverlags Schwäbisch Hall gegen das vom Bereitschaftspolizeipräsidium vertretenen Land Bad.-Württ. auf Feststellung, dass die Untersagung von Bildaufnahmen während des SEK-Polizeieinsatzes in Schwäbisch Hall am 16.03.2007 (unter der Androhung einer Beschlagnahme von Kamera und Film im Falle eines Zuwiderhandelns) rechtswidrig war, abgewiesen (Az.:1 K 5415/07; s. auch Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 12. und 19.12.2008). Die Urteilsgründe liegen nun vor.

Die 1. Kammer hat ausgeführt, dass die Untersagung von Bildaufnahmen und damit auch die Aufforderung Bildaufnahmen zu unterlassen sowie die Ankündigung weiterer Maßnahmen rechtmäßig waren. Sie seien durch die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) gedeckt. Der einsatzleitende Polizeibeamte sei zum Schutz der Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten sowie des Angeklagten tätig geworden. Er habe nach seinem polizeilichen Erkenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung - ex ante gesehen - davon ausgehen dürfen, dass in dem Zeitpunkt, als zwei Personen auf ihn zugingen, sich durch Presseausweise auswiesen und die Herstellung von Fotografien mit Nachdruck forderten, die konkrete Gefahr eines Anschlags auf den Angeklagten oder dessen gewalttätige Befreiung durch die Russische Mafia am wahrscheinlichsten gewesen sei und durch die direkte Anwesenheit der Pressevertreter im Gefahrenbereich und Anfertigung von Fotografien durch diese die Durchführung solcher Aktionen begünstigt würde, mit der Folge, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, des Angeklagten, der Pressevertreter und auch Schaulustiger erheblich gestiegen wäre. Der Beamte habe auch davon ausgehen können, dass bereits durch die Anfertigung von Fotografien die Funktionsfähigkeit der Polizei, hier des SEK BW, konkret gefährdet wird. Der befürchtete Schaden sei darin gelegen, dass bereits mittels der angefertigten Fotografien vorliegend konkret zu befürchten gewesen sei, dass die zur Russischen Mafia gehörende Organisation eine Enttarnung der Beamten des SEK BW veranlasse, um gegen diese vorzugehen mit der Folge, dass hierdurch die besonders schwierige und umfangreiche Aufgabenerfüllung des SEK BW beeinträchtigt werde. Der Beamte sei weiter zu Recht auch zum Schutz der Rechte der mutmaßlich abgebildeten Beamten am eigenen Bild tätig geworden, denn auf Grund der konkreten Umstände hätte die Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern mangels Einwilligung gegen § 22 Abs. 1 des Kunsturhebergesetzes - KunstUrhG - verstoßen. Zwar sei das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig (vgl. auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Verhaltensgrundsätze zwischen Presse und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung vom 08.02.2002). Auch stelle das ungehinderte Fotografieren einen Teil der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht schrankenlos gewährten Pressefreiheit dar. Mit dem Recht der Presse zum Fotografieren korrespondiere aber die Pflicht gegenüber Personen, die ein Recht am eigenen Bild besäßen, das so gewonnene Material auf seine rechtliche Verbreitungsfähigkeit zu prüfen. Auch bei Verwendung eines schwarzen Balkens vor der Augenpartie oder Pixelung genieße ein Bild den Schutz des § 22 KunstUrhG, wenn sich diese als wirkungslos erwiesen, weil sie die Identifikation der abgebildeten Person nicht ausschlössen. Auf Grund des räumlich geringen Abstands der Pressevertreter, insbesondere zum Einsatzleiter, aber auch zu den anderen am Einsatz beteiligten Polizeibeamten, habe dieser davon ausgehen können, dass solche Fotografien gefertigt würden, die eine individuelle Erkennbarkeit der am Einsatz beteiligten Beamten ermöglicht hätten. Er habe weiter damit rechnen können, dass jedenfalls einige dieser Aufnahmen zur Veröffentlichung in der Tageszeitung vorgesehen seien und dass die auf Aktualität ausgerichtete Tageszeitung am nächsten Tag mit einer entsprechenden Aufmachung unter Verbreitung der Bildnisse des zum Augenarzt verbrachten Angeklagten und der handelnden Polizeibeamten berichten werde. Anhaltspunkte für eine vollständig anonymisierte Verbreitung von Bildern hätten für den Polizeibeamten nicht bestanden. Die Fotografien der Polizeibeamten hätten auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, da die Polizeibeamten hier keine relativen Personen der Zeitgeschichte seien.
Auch die Maßnahmen des Beamten des SEK BW seien nicht zu beanstanden. Von ihm könne nicht verlangt werden, dass er in der Zeit der höchsten Gefahrenlage sich auf eine Diskussion mit den Vertretern der Presse einlasse und sich mit dem zuständigen Mitarbeiter im Verlag der Tageszeitung telefonisch in Verbindung setzt, um den Sachverhalt im Sinn des Verlages zu klären.
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit habe nicht vorgelegen. Auch der Einwand der „Polizeifestigkeit des Presserechts“ verfange nicht. Von einer allgemeinen Polizeifestigkeit der Presse könne mit Blick auf die Einschränkbarkeit der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nicht gesprochen werden. Die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts würden durch die speziellen, dem Schutz der Presse dienenden Normen des Presserechts nur dann verdrängt, wenn es sich um Reaktionen wegen des Inhalts von Presseerzeugnissen handele. Das Land habe aber keinen Zugriff auf ein Presseprodukt genommen.
Die Maßnahmen des Polizeibeamten verstießen nach dem Vorhergesagten auch nicht gegen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz.

Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.01.2009

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Grundlegendes zum Filesharing

Dienstag, 27. Januar 2009 | Autor: admin

Das Filesharing (wörtlich “Dateien teilen”) unter Ausnutzung von Internettauschbörsen (auch Peer-to-Peer-Netzwerke genannt, engl. P2P – von Peer: Gleichgestellter, Ebenbürtiger) erfreut sich großer Beliebtheit. Das System beruht darauf, dass sich ein Nutzer Daten von fremden Rechnern kopiert. Gleichzeitig gestattet er dagegen anderen Nutzern den Zugriff auf Daten auf seinem Rechner. Auf diese Weise werden im Internet urheberrechtlich geschützte Daten wie Filme, Musik oder Hörbücher “getauscht“. Der “Tausch“ erfolgt dabei entweder über serverbasierte oder über serverlose Filesharing-Systeme. Im Zentrum des “Tausches“ steht die jeweilige IP-Adresse des Nutzers. Diese IP-Adresse wird benötigt, um die gewünschten Daten von ihrem Absender zum vorgesehenen Empfänger übermitteln zu können.

Die IP-Adresse ist folglich im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Urheberrechtsverletzungen von besonderer Bedeutung. Da überweigend sog. dynamische IP-Adressen vergeben werden, ist neben der IP-Adresse das jeweilige Datum und die Uhrzeit der Internetnutzung erforderlich, um den jeweiligen Anschlussinhaber ermitteln zu können.

Umstritten ist, ob der Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletztung in Anspruch genommen werden kann, wenn statt seiner selbst ein Familienangehöriger oder ein sonstiger Dritter über seinen Anschluss Filesharing betrieben hat. Im Hinblick auf Familienangehörige wird teilweise von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme eines Anschlussinhabers im Falle der Nutzung des Anschlusses durch einen Familienangehörigen verlangt, dass zuvor Anhaltspunkte (z. B. frühere Verletzungen gleicher Art oder entsprechende weitere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht) vorliegen müssen, dass mit einer solche Rechtsverletzung gerechnet werden muss. Näheres siehe in der Rubrik Urteile.

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Hausverlosungen zwischen Glücksspiel und Gewinnspiel

Dienstag, 27. Januar 2009 | Autor: admin

Aktuell erfahren sog. Hausverlosungen großes Interesse. Hierbei bietet der Verkäufer Kaufinteressenten die Möglichkeit, für einen geringen Betrag ein “Los” zu erwerben und eventuell am Ende Hauseigentümer zu werden. Dies rechnet sich für den Verkäufer jedoch erst dann, wenn er genügend Interessenten findet, die jeweils diesen kleinen Betrag an ihn zahlen.

In Deutschland ist zu beachten, dass Glücksspiele ohne eine staatliche Genehmigung rechtswidrig sind. Wer dennoch ohne eine solche Genehmigung ein Glücksspiel veranstaltet macht sich strafbar.

Gewinnspiele dagegen darf jeder veranstalten, ohne hierfür einer staatlichen Genehmigung zu bedürfen.

Ein Glücksspiel wird dann angenommen, wenn der Teilnehmer den Gewinn nur dann erhält, wenn er einen erheblichen Einsatz leisten muss und der Gewinn am Ende lediglich vom Zufall abhängt. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben sein, so liegt kein Glücksspiel sondern ein Gewinnspiel vor.

Wenn nun ein Teilnehmer an einer Hausverlosung z. B. 200 oder mehr Euro zahlen muss und der Gewinner per Zufall ermittelt wird, so liegt ein strafbares Glücksspiel vor, wenn keine staatliche Genehmigung vorliegt.

Die Entscheidung über den Gewinn hängt dann vom Zufall ab, wenn die Beteiligten auf den Ausgang keinerlei Einfluss haben. Einen Einfluss hat der Teilnehmer z. B. dann, wenn der Ausgang der Veranstaltung von der Geschicklichkeit oder dem Wissen des Teilnehmers abhängt.

Somit lässt sich feststellen, dass Hausverlosungen in Deutschland grundsätzlich juristisch möglich sind. Eine Einzelfallbetrachtung ist jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund einer eventuellen Strafbarkeit - unverzichtbar.

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Vermittlung von Lottospielen im Internet

Montag, 26. Januar 2009 | Autor: admin

Seit dem 1.1.2009 ist das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Dieses Verbot gilt auch für Lottospiele. Trotzdem wird einer in Hamburg ansässigen Gesellschaft die Vermittlung durch eine Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz technisch wieder ermöglicht. Die Gesellschaft hatte mit Lotto Rheinland-Pfalz einen Vertrag über die Vermittlung unter anderem von Lottospielen im Internet geschlossen. Zur Übersendung der Spielverträge hatte Lotto Rheinland-Pfalz der Gesellschaft eine elektronische Schnittstelle zum eigenen Computersystem zur Verfügung gestellt. Am 5. Januar 2009 schloss Lotto die Schnittstelle, ohne den Vertrag zuvor zu kündigen. Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag, die elektronische Schnittstelle wieder zu öffnen, hatte die Hamburger Gesellschaft vor dem Oberlandesgericht Koblenz Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 führte der Senat aus, Lotto Rheinland-Pfalz habe den Vertrag mit ihrer Vermittlerin nicht gekündigt. Allein das Verbot der Internetvermittlung von Lottospielen, das aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder folge, rechtfertige aber das Schließen der Schnittstelle nicht. Bereits die EU-Kommission habe im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU erhebliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit eines generellen, das heißt auch die Lottospiele erfassenden Internetvermittlungsverbots zur Bekämpfung der Spielsucht angeführt. Diesen Bedenken schloss sich der Senat an und verfügte deshalb die Wiederbereitstellung der elektronischen Schnittstelle.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2009, 1 W 6/09

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.01.2009

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Mitstörerhaftung eines Bildportals

Montag, 26. Januar 2009 | Autor: admin

Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 21.11.2008, Az.: 1 O 175/08) hat entschieden, dass ein Eigentümer einer Parkanlage einem Dritten das Fotografieren auf seinem Grundstück zu gewerblichen Zwecken verbieten kann. Wenn der Dritte unter Verstoß gegen das Verbot dennoch Fotografien anfertigt, so  wird dadurch nach Auffassung des Gerichts der Eigentümer in seinen Eigentumsrechten verletzt.
Im konkreten Fall wurden auf einem Bildportal Fotografien von Parkanlagen zum kostenpflichtigen Download angeboten, die trotz eines vom Eigentümer ausgesprochenen Fotografierverbotes angefertigt wurden. Der Eigentümer könne umfassend bestimmen, im welchem Rahmen er das Betreten seines Eigentums gestatte und welche Handlungen auf seinem Grundstück von ihm nicht geduldet werden.

Nach Auffassung des Gerichts haftet das Bildportal als Störer für die Eigentumsrechtsverletzung, welches sich im konkreten Fall zudem nicht auf die Pressefreiheit berufen könne. Durch die Möglichkeit zum Download mache sich der Betreiber des Portals die Bilder zu eigen und könne daher in Anspruch genommen werden. Das Portal könne sich zudem nicht auf die Pressefreiheit berufen, da es nicht Teil der Presse sei.

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Verbindliches Angebot bei Ebay

Freitag, 23. Januar 2009 | Autor: admin

Das Einstellen eines Verkaufsangebots in eine Internetplattform (hier Ebay) ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages zum Höchstgebot, keine Versteigerung. Werden dann nur 100 Euro geboten, obwohl der Gegenstand 2100 Euro wert ist, ist der Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen. Eines gesonderten Zuschlages bedarf es nicht mehr, es kommt allenfalls eine Anfechtung in Betracht, sollte das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden entsprechen. Diese muss jedoch sofort erfolgen. Der spätere Beklagte bot auf der Internetplattform Ebay einen Mitsubishi L 300 zum Verkauf an. Er wollte dafür einen Mindestpreis von 2100. Zu diesem Preis wurde kein Angebot abgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ein zweites Mal das Auto ohne Mindestgebot angeboten. Hierfür bot der spätere Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von Ebay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe. Als der Käufer nunmehr den Verkäufer anschrieb und sein Auto haben wollte, weigerte sich
dieser, es heraus zu geben. Darauf hin erhob der Käufer Klage beim AG München. Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Kläger Recht:
Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen. Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass auch Gegenstände unter Wert verkauft werden. Soweit der Beklagte einwende, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt wurde, sei dies zunächst unbeachtlich. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Der Verkäufer könne zwar diese Willenserklärung anfechten, dies müsse er nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich tun. Nach dem er durch das Schreiben des Klägers, in dem dieser die Lieferung des Autos verlangte, von dem Verkauf erfahren habe, hätte er sofort die Anfechtung erklären müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, so
dass er sich an dem Vertrag festhalten lassen müsse.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 9.5.08, AZ 223 C 30401/07
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 19.01.2009

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Vivaldi-Oper “Motezuma” und der BGH

Freitag, 23. Januar 2009 | Autor: admin

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Werk bislang “nicht erschienen” ist mit der Folge, dass dem Herausgeber der Erstausgabe ein Verwertungsrecht nach § 71 UrhG zusteht.

Im Handschriftenarchiv der Klägerin, der Sing-Akademie zu Berlin, wurde im Jahre 2002 die Komposition des 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi zur Oper “Motezuma” entdeckt. Die Oper war im Jahre 1733 unter Leitung Vivaldis am Teatro S: Angelo in Venedig uraufgeführt worden. Während das Libretto der Oper bekannt blieb, galt die Komposition lange als verschollen. Die Klägerin gab Faksimilekopien der aufgefundenen Handschrift heraus. Sie ist der Ansicht, sie habe damit als Herausgeberin der Erstausgabe des Werkes (”editio princeps”) nach § 71 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Nach dieser Bestimmung steht demjenigen ein solches dem Urheberrecht ähnliches Recht zu, der “ein bislang nicht erschienenes Werk … erstmals erscheinen lässt”. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Veranstalterin des Düsseldorfer Kulturfestivals “Altstadtherbst”, Schadensersatz, weil diese die Oper im September 2005 in Düsseldorf ohne ihre Zustimmung aufgeführt hat.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, der als Herausgeber der Erstausgabe ein entsprechendes Verwertungsrecht an einem Werk beansprucht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass dieses Werk “nicht erschienen” ist. Da es in aller Regel schwierig ist, das Nichtvorliegen einer Tatsache darzulegen und nachzuweisen - zumal das Nichterschienensein eines jahrhundertealten Werkes - kann der Anspruchsteller sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen. Es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das Werk doch schon erschienen ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er diese Umstände widerlegt.

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin - so der Bundesgerichtshof - nicht hinreichend dargelegt, dass Vivaldis Komposition zur Oper “Motezuma” “nicht erschienen” ist. Ein Werk ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke “in genügender Anzahl” der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Das ist der Fall, wenn die Zahl der Kopien ausreicht, um dem interessierten Publikum die Kenntnisnahme des Werkes zu ermöglichen. Danach ist - so der BGH - davon auszugehen, dass die Komposition zur Oper “Motezuma” bereits im Jahre 1733 “erschienen” ist. Aus den von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler geht hervor, dass damals die für venezianische Opernhäuser angefertigten Auftragswerke - und um ein solches handelte es sich bei der Oper “Motezuma” - üblicherweise nur während einer Spielzeit an dem jeweiligen Opernhaus aufgeführt wurden; zudem wurde regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei dem Opernhaus hinterlegt, von dem - wie allgemein bekannt war - Interessenten (etwa auswärtige Fürstenhöfe) Abschriften anfertigen lassen konnten. Ob es sich auch im Falle der Oper “Motezuma” so verhalten hat, kann zwar heute nicht mehr festgestellt werden. Da die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Ablauf vorgetragen hat, besteht auch in diesem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur bei dem Opernhaus alles getan war, um dem venezianischen Opernpublikum und möglichen Interessenten an Partiturabschriften ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Komposition zu geben.

Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07 - Motezuma

LG Düsseldorf - Urteil vom 17. Mai 2006 - 12 O 538/05

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16. Januar 2007 - 20 U 112/06, ZUM 2007, 386

Karlsruhe, den 23. Januar 2009

Quelle: Pressemitteilung des BGH 18/2009 vom 23.01.2009

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