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Redaktionelle Werbung für Implantate

Donnerstag, 22. Januar 2009 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat am 20.12.2007 (Az.: 4 U 105/07) entschieden, dass es sich um eine getarnte Werbung handelt, wenn sich in einer Zeitung neben einem redaktionell aufgemachten Beitrag ein Interview mit einem Zahnarzt über eine von ihm angewandte Implantationsmethode befindet und diesem Beitrag eine Werbeanzeige eines Vereins beigefügt ist, der eben gerade den interviewten Zahnarzt für entsprechende Eingriffe vermittelt. Dies gilt erst recht, wenn in der Redaktion niemand darüber Auskunft geben kann, wer eigentlich das Interview geführt haben soll.

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Ernährungsberatung in Arztpraxis

Donnerstag, 22. Januar 2009 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.5.2008 (Az. I ZR 75/05) entschieden, dass ein Arzt, der in seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, weder berufsrechtswidrig noch wettbewerbswidrig handelt, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit trennt. Diese Trennung sollte in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgen.

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Ärztliches Werberecht im Wandel

Donnerstag, 22. Januar 2009 | Autor: admin

Keine Regelung des ärztlichen Standesrechts hatte in der Vergangenheit so viel Platz eingenommen wie die Abgrenzung zwischen erlaubter und verbotener Information des Patienten durch den Arzt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat klargestellt, dass die berufliche Werbung eines Arztes keines besonderer Anlasses bedarf. Im Rahmen des 105. Deutschen Ärztetages wurde 2002 das ärztliche Werbeverbot aufgehoben. Somit gehört die Beschränkung der Größe des Praxisschildes (35cm*50cm) der Vergangenheit an. Ärzte unterliegen heute den Regelungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts und den Regelungen des HWG.

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AdWord-Werbung bei Google vor dem EuGH

Donnerstag, 22. Januar 2009 | Autor: admin

In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.

In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.

Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort “bananabay” angegeben. “Bananabay” ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke “PCB-POOL” geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben “pcb” angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für “printed circuit board” (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von “pcb” hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von “PCB-POOL” in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier “pcb”) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung “Beta Layout GmbH” – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung “Beta Layout” anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort “Beta Layout” eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay

Quelle: Pressemitteilung 17/2008 des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 2009

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Verträge in der Filmbranche

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Im Bereich des Films gibt es eine große Anzahl verschiedener Konstellationen, die jeweils einer vertraglichen Grundlage bedürfen.

An dieser Stelle sollen nur einige genannt werden. Auf einzelne Verträge wird an anderer Stelle genauer eingegangen.

Erwähnenswert sind die folgenden Vertragstypen wie der Drehbuchvertrag, der Verfilmungsvertrag, der Produktionsvertrag für Auftragsproduktionen, der Koproduktionsvertrag, der Presalevertrag, der Kinoverleihvertrag und schließlich der Merchandising-Vertrag.

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Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Mit einem heute verkündeten Urteil (Az. 6 U 86/08) hat der für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts dem Sohn des 1986 verstorbenen Regisseurs Harald Reinl Schadenersatzansprüche gegen einen DVD-Vertreiber zuerkannt, der unter der Regie von Reinl entstandene Filme auf entsprechenden DVDs anbietet und vertreibt. Die Höhe der Ansprüche steht noch nicht fest.

Der 1986 verstorbene Regisseur Harald Reinl wurde insbesondere durch seine Edgar Wallace- und Karl May-Verfilmungen in den 60er-Jahren bekannt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die digitalen Videoverwertungsrechte an dreizehn zwischen 1957 und 1965 entstandenen Spielfilmen (der Heimatkomödie „Almenrausch und Edelweiß“, den sechs „Edgar-Wallace“-Filmen „Der Frosch mit der Maske“, „Die Bande des Schreckens“, „Der Fälscher von London“, „Der Würger von Schloss Blackmoor“, „Zimmer 13“ und „Der unheimliche Mönch“, den beiden Filmen „Im Stahlnetz des Dr. Mabuse“ und „Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse“ sowie den vier „Karl-May“-Filmen „Der Schatz im Silbersee“ und „Winnetou I“ bis „Winnetou III“), bei denen Reinl jeweils Regie führte. Die Kinoauswertung der Filme lag in der Regel bei der Constantin-Filmverleih GmbH. Der Sohn und Erbe Reinls wirft dem DVD-Vertreiber Urheberrechtsverletzungen vor, weil sein Vater Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Video- Nutzungsrechte eingeräumt habe. Dementsprechend hat er auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung geklagt. Der DVD-Vertreiber hat imProzess insbesondere dahin argumentiert, der verstorbene Regisseur habe in seinen Verträgen mit der Constantin über sämtliche Rechte an den Filmen auch in Bezug auf damals noch unbekannte Nutzungsarten wie die Video- und DVD-Verwertung verfügt.

Der 6. Zivilsenat hat dem Regisseur-Erben – wie auch schon das Landgericht Köln in der Vorinstanz – im Grundsatz einen urheberrechtlichen Schadenersatzanspruch zuerkannt. Die DVD-Auswertung der Filme verletze das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den Filmen, das nach dem Urhebergesetz dem Regisseur zustehe und das dieser auf seinen Sohn vererbt habe. Bei der sog. Videozweitauswertung handele es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen; diese Art der Verwertung habe sich erst in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts abgezeichnet.
Der DVD-Vertreiber konnte nicht nachweisen, dass der Regisseur bei der seinerzeitigen Übertragung des Urheber- und Verwertungsrechts auch das damals noch unbekannte Videoverwertungsrecht mit übertragen hatte, so dass dies dem Erben heute neu zu vergüten sei. Nach dem damals geltenden Recht habe der Gedanke geherrscht, dass selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer Wiedergabetechniken, die im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht bekannt waren, dem
Werkschöpfer vorbehalten bleiben sollten. Da die seinerzeit mit dem Regisseur Reinl abgeschlossenen Verwertungsverträge im Prozess nicht mehr vorgelegt werden konnten, konnte der Senat nicht feststellen, dass hier etwas anderes bezüglich unbekannter Nutzungsrechte vereinbart worden war.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil unter anderem die Frage, nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 9.01.2009

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„Der Baader Meinhof Komplex“

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Die 28. Zivilkammer hat mit heute verkündetem Urteil den Antrag der Witwe des 1977 ermordeten Bankiers Ponto auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Constantin Film Produktion GmbH in München, die den Film „Der Baader Meinhof Komplex“ produziert hat, zurückgewiesen.
Die Klägerin sieht in der Darstellung der Ermordung Pontos in dem besagten Film eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und desjenigen ihres verstorbenen Mannes. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Film den Anspruch größtmöglicher historischer Authentizität erhebt, während die Darstellung der Ermordung Pontos in mehreren Punkten nicht der Wahrheit entspreche. So wird etwa beanstandet, dass im Film nicht gezeigt werde, dass die Klägerin die Ermordung ihres Mannes mit angesehen hat. Außerdem sei – neben anderen Abweichungen – die Ermordung anders als im Film gezeigt annähernd lautlos und in einem dunklen Zimmer geschehen und das Opfer nach den Schüssen in Wirklichkeit vornüber gefallen. Davon abgesehen müsse, so die Klägerin, sie es nicht hinnehmen, nach 30 Jahren mit einer effekthascherischen Darstellung der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden und erstmals eine Visualisierung der Tat zu erfahren; vielmehr könne sie als Tatopfer beanspruchen, mit der Tat „alleingelassen zu werden“. Sie hat deshalb beantragt, dass der Beklagten die weitere Veröffentlichung und Verbreitung der fraglichen Szene
durch einstweilige Verfügung untersagt werde.
Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es sieht in der Darstellung dieser Szene – bei der gebotenen Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Grundrechts der Kunstfreiheit – weder eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Ermordeten noch des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Das Filmwerk als Ganzes unterfalle der Freiheit der Themenwahl und –gestaltung im Rahmen
der Kunstfreiheit; dies beinhalte auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und in welcher Art und Weise die darzustellende Geschichte erzählt werden soll.
Das Persönlichkeitsrecht Jürgen Pontos, so die Kammer, sei danach nicht verletzt, weil von der fraglichen Szene auch unter Berücksichtigung der dargestellten Abweichungen vom wirklichen Geschehen weder eine Verfälschung seines Lebensbildes und damit seiner Menschenwürde noch eine sonstige Abwertung oder Entwürdigung seiner Person ausgehe.
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht der Klägerin liegt der Kammer zufolge nicht vor, weil die sie beeinträchtigenden Umstände (Erkennbarmachung der Klägerin durch die filmische Darstellung, mögliche Beeinträchtigung des Opferschutzes bei der Verfilmung von Straftaten, Abweichung von der Wirklichkeit betreffend ihre eigene Anwesenheit bei der Tat) bei der gebotenen Abwägung mit dem Grundrecht der
Kunstfreiheit hinter dieses zurücktreten, auch wenn die Klägerin in ihre Darstellung nicht eingewilligt hat und der Film von der Realität abweicht, obwohl er ein Höchstmaß an historischer Authentizität für sich in Anspruch nimmt. Denn die Ereignisse des Jahres 1977 einschließlich der Ermordung Pontos stellten, so die Richter, ein besonders herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte dar.

Bei dessen filmischer Darstellung sei die fragliche Szene derart in den Gesamtorganismus des Filmes eingebettet, dass das Persönliche und Private der Klägerin und ihres Ehemannes hinter die Filmfigur zurücktrete. Ihr Schrecken und Leid sei, ebenso wie das der weiteren Opfer der im Film dargestellten Taten, nicht das Thema des Films. Zudem werde das wirkliche Abbild der Klägerin nicht wiedergegeben, eine besondere Ähnlichkeit mit der Schauspielerin sei nicht vorhanden, so dass eine nur schemenhafte Zeichnung ihrer Person gegeben sei. Auch sei die Szene in Bezug auf die Klägerin nicht entwürdigend oder rufschädigend gestaltet. Letztlich sei für den Zuschauer deutlich erkennbar, dass der Film keine reine Abbildung der Realität anstrebt, sondern diese aus einer bestimmten Perspektive zeigen will, um dem Zuschauer die Botschaft des Films nahe zu bringen.
Gegen das Urteil kann die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.
(Landgericht Köln, Urteil vom 9.1.2009, Aktenzeichen: 28 O 765/08)

Quelle: Pressemitteilung des Landgericht Köln vom 9.01.2008

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Fotografie in der Medizin

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Auch, und insbesondere, in der Medizin hat die Fotografie ihren Platz.
So dient z.B. die Endofotografie dazu, operationslose Diagnostik durchzuführen. Sie wird daneben in der Architekturfotografie eingesetzt, um innerhalb angefertigter Modelle Aufnahmen aus Augenhöhe herstellen zu können. Daneben hat, neben der normalen Fotografie auch die Röntgenfotografie (insbes. Computertomographie) ihren Platz in der Medizin.
Daneben gibt es für die klassische Fotografie zahlreiche medizinische Anwendungen. Sie wird beispielsweise eingesetzt im Rahmen von Portrait- und Profilaufnahmen in der Zahnmedizin, der Kieferorthopädie und der Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie.
Die Fotografie dient hier als therapebegleitendes Dokumentationsmittel, wenn reprodizierbare Bedingungen vorliegen, was z.B. durch die Verwendung von Photostatgeräten ermöglicht wird.
Die Fotografie dient auch als Dokumentation für eventuelle Rechtsstreitigkeiten sowie der Kommunikation zwischen Ärzten oder einem Arzt und einem Labor.

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Was wird urheberrechtlich geschützt?

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Was wird geschützt?
Der Gegenstand des Urheberrechts ist geregelt in § 2 UrhG. Demnach sind gem. § 2 Abs. 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Darunter sind aus fotorechtlicher Sicht interessant:
Nr. 4 Werke der bildenen Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
Nr. 5 Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,

Gem. 2 Abs. 2 UrhG setzt der urheberrechtliche Schutz voraus, dass es sich bei dem geschützten Objekt um ein Werk handelt. Ein Werk, welches urheberrechtlichen Schutz genießt liegt dann vor, wenn es sich um eine  persönliche geistige Schöpfung handelt. Dies ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. Das Schutzobjekt muss ein geistige oder künstlerische Leistung und eine angemessene Schöpfungshöhe aufweisen. Es muss dabei die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommen, wobei schon die sog. “kleine Münze” gilt. Unter Umständen kann ein Werbeslogan schutzfähig sein.
Ohne urheberrechtlichen Schutz können keine Ausschließlichkeitsrechte bestehen. Schutz kann dann noch gegebenenfalls über die sog. verwandten Schutzrechte eingreifen. Dabei handelt es sich zwar nicht um künstlerische Arbeiten. Dennoch ist ein Schutz gewollt, z. B. für einfache Fotografien.
Urheberrecht ist das Recht des Urhebers an den von ihm geschaffenen Werk.  Es betrifft den Schöpfer einer geistigen Leistung und regelt dessen geistiges Eigentum. Geschützt wird die besondere Gestaltung des jeweiligen Werkes. Im Gegensatz dazu schützt z. B. das Geschmacksmusterrecht (auch “kleines Urheberrecht” genannt) den Form- und Farbsinn (z.B. von Textilmuster, Industriedesigns).
Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden. Es entsteht bereits im Moment der Schaffung des Werkes.

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Kein Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung von Fotos einer Dessousshow

Dienstag, 20. Januar 2009 | Autor: admin

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wies die Klage einer Erzieherin ab, mit der diese vom Verleger einer Zeitung und einem Fotografen Schmerzensgeld für den ungenehmigten Abdruck von Fotos verlangte. Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne Zustimmung der jungen Frau in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.

Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche. Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfen.

Pressemitteilung des Landgericht Berlin Nr. (13/2007) vom 14.03.2007

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