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	<title>Medienrecht im Netz</title>
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	<description>Medienrecht - ein kleiner Überblick über ein spannendes Rechtsgebiet</description>
	<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 06:58:33 +0000</pubDate>
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		<title>Keine Hinsendekosten bei Widerruf oder Rücktritt im Fernabsatz</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 06:58:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).</p>
<p>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>
<p>BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07<br />
Pressemitteilung Nr. 139/2010</p>

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		<title>14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft</title>
		<link>http://medienrecht-im-netz.de/2010/06/23/14-thesen-zu-den-grundlagen-einer-gemeinsamen-netzpolitik-der-zukunft/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Jun 2010 06:16:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[1]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat am 22.06.2010 14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft veröffentlicht.
Unter http://www.e-konsultation.de/netzpolitik kann man bis Freitag, 23.07.2010 seine Meinung zu den Thesen abgeben.
Die Thesen lauten:
These 1: Bewusstsein für gemeinsame Werte schärfen
These 2: Rechtsordnung mit Augenmaß weiterentwickeln
These 3: Freie Entfaltung im Netz und Ausgleich zwischen kollidierenden Freiheitsrechten Privater [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat am 22.06.2010 14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft veröffentlicht.<br />
Unter <a href="http://www.e-konsultation.de/netzpolitik">http://www.e-konsultation.de/netzpolitik</a> kann man bis Freitag, 23.07.2010 seine Meinung zu den Thesen abgeben.</p>
<p>Die Thesen lauten:<br />
These 1: Bewusstsein für gemeinsame Werte schärfen<br />
These 2: Rechtsordnung mit Augenmaß weiterentwickeln<br />
These 3: Freie Entfaltung im Netz und Ausgleich zwischen kollidierenden Freiheitsrechten Privater ermöglichen<br />
These 4: Selbstbestimmung und Eigenverantwortung stärken<br />
These 5: Anonymität und Identifizierbarkeit abwägen<br />
These 6: Verantwortung zwischen Anbietern und Nutzern gerecht aufteilen<br />
These 7: Staatliche Grundversorgung sicherstellen<br />
These 8: Die gesamte Bandbreite des Ordnungsrechts nutzen<br />
These 9: Auf bewährte Eingriffsbefugnisse zurückgreifen<br />
These 10: Realistische Erwartungen an die Sicherheitsbehörden formulieren und ihre IT-Kompetenz verbessern<br />
These 11: Technologische Souveränität wahren<br />
These 12: Online-Angebote nutzerorientiert und kostengerecht ausbauen<br />
These 13: Elektronische Behördendienste am Nutzen ausrichten<br />
These 14: Staatliche IT-Systeme attraktiv und sicher ausgestalten</p>
<p>Die Thesen können als Anstoss dienen, sich mit verschiedenen Aspekten der Netzpolitik zu befassen. Es bleibt jedoch abzuwarten, in welcher Form und in welchem Umfang sie sich in einem künftigen Gesetzestext wiederfinden werden.</p>

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		<item>
		<title>BGH: Haftung bei WLAN nur auf Unterlassung und Abmahnkosten</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 08:07:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[1]]></category>

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		<description><![CDATA[ 
Der BGH hat heute entschieden, dass ein WLAN- Anschlussinhaber auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten haftet, wenn er lediglich das Standardpasswort verwendet.  Eine Verpflichtung zum Schadensersatz hat der BGH dagegen abgelehnt.
Pressemitteilung des BGH:
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen  auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht  ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><span><strong> </strong></span></div>
<p align="justify">Der BGH hat heute entschieden, dass ein WLAN- Anschlussinhaber auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten haftet, wenn er lediglich das Standardpasswort verwendet.  Eine Verpflichtung zum Schadensersatz hat der BGH dagegen abgelehnt.</p>
<p align="justify">Pressemitteilung des BGH:</p>
<p align="justify">Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen  auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht  ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für  Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a.  für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  entschieden.</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem  Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft  wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten  aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden  war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die  Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und  Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß  verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil  aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem  Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten  abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des  Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht  in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine  Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene  Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten  Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu  werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht  zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand  der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel  aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der  im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich  marktüblichen Sicherungen.</p>
<p align="justify">Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des  Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen  Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das  Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres  Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private  WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen  Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten  verbunden.</p>
<p align="justify">Der Beklagte haftet deshalb nach den  Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf  Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch  nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung  besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen  Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum  Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer  Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht  der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht  hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung  hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p align="justify">Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer  unseres Lebens</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07  (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 –  2/3 O 19/07</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Mai 2010</p>

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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 09:28:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[1]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://medienrecht-im-netz.de/2010/03/02/bverfg-vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig/</guid>
		<description><![CDATA["Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass
die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung
mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht
von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende
Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<pre>"Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass
die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung
mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht
von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende
Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke
der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den
verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen.
Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig." 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010</pre>

]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: AGB beim Kauf unter Privatleuten</title>
		<link>http://medienrecht-im-netz.de/2010/02/17/bgh-agb-beim-kauf-unter-privatleuten/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 13:17:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[1]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen  (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind,  wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der  einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer  Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen  (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind,  wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der  einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer  Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der  Vorschriften hatte der BGH im vorliegenden Fall verneint.</p>
<p align="justify">Die Beklagte verkaufte als Privatperson einen gebrauchten PKW für 4.600 Euro an den Kläger.  Sie hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem  Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular benutzte Beklagte  einen Vordruck  einer Versicherung. Dieser war überschrieben als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur  für den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221;. Das  Formular enthält folgende Klausel:</p>
<p align="justify">&#8220;Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe  gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei  denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder  der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des  Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</p>
<p align="justify">Der Käufer verlangt mit der Begründung Minderung des Kaufpreises um 1.000 Euro, das Fahrzeug habe vor Übergabe an  ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt.</p>
<p align="justify">Auch vor dem BGH hatte der Kläger  keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die Verkäuferin  die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam  ausgeschlossen hat.</p>
<p align="justify">Das Gericht nahm vorliegend keine AGB an, da keine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer  Vertragspartei vorliegend anzunehmen war. Vorliegend hatten sich die  Parteien auf die Verwendung dieses einen Vordrucks konkret geeinigt.</p>
<p>Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09</p>
<p align="justify">Quelle: Pressemitteilung des BGH</p>

]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Abmahnkosten der zweiten Abmahnung nicht erstattbar</title>
		<link>http://medienrecht-im-netz.de/2010/02/16/bgh-abmahnkosten-der-zweiten-abmahnung-nicht-erstattbar/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 08:21:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[1]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09), dass ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen kann.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es der Sinn der vorgerichtlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09), dass ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen kann.</p>
<p>Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es der Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG sei, dem Schuldner sein Verhalten aufzuzeigen und ihm zugleich eine Möglichkeit zu geben,&nbsp; den Streit durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden.</p>
<p>Wenn der Schuldner jedoch schon zuvor auf diese Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine erste Abmahnung hingewiesen wurde, so entfällt für die zweite Abmahnung diese &#8220;Lösungsmöglichkeit&#8221;. Die Kosten der zweitenAbmahnung können dann nicht mehr vom Schuldner verlangt werden.</p>
<p>TIPP:</p>
<p>Man sollte sich somit gleich zu Beginn überlegen, ob man einen Rechtsanwalt einschalten will. Ansonsten besteht die Gefahr, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, dass man auf den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sitzen bleibt, obwohl man in der Sache Recht behalten hat.</p>
<h2></h2>

]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig</title>
		<link>http://medienrecht-im-netz.de/2010/02/12/bverfg-verfassungsbeschwerde-gegen-%c2%a7-97a-abs-2-urhg-deckelung-der-abmahnkosten-unzulassig/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 09:47:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[1]]></category>

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		<description><![CDATA[Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf  100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf  100,&#8211; €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.</p>
<p>Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.</p>
<p>Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 12. Februar 2010</p>
<p>Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 2062/09 –</p>

]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>KG: Kabelnetzbetreiber müssen Vergütung an VG Media entrichten</title>
		<link>http://medienrecht-im-netz.de/2010/02/11/kg-kabelnetzbetreiber-mussen-vergutung-an-vg-media-entrichten/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 11:37:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[1]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Kammergericht hat entschieden, dass Kabelnetzbetreiber Verträge mit der VG Media abschließen und eine entsprechende Vergütung an die VG Media entrichten müssen.
Das Gericht begründet seine Auffassung mit dem klaren Gesetzeswortlaut. Demnach ist ein Kabelnetzbetreiber verpflichtet, sich die erforderlichen Nutzungsrechte von der VG Media vertraglich einräumen zu lassen, da Kabelnetzbetreiber als Sender einzustufen seien.
Nach dem eindeutigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kammergericht hat entschieden, dass Kabelnetzbetreiber Verträge mit der VG Media abschließen und eine entsprechende Vergütung an die VG Media entrichten müssen.<br />
Das Gericht begründet seine Auffassung mit dem klaren Gesetzeswortlaut. Demnach ist ein Kabelnetzbetreiber verpflichtet, sich die erforderlichen Nutzungsrechte von der VG Media vertraglich einräumen zu lassen, da Kabelnetzbetreiber als Sender einzustufen seien.<br />
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes handle es sich bei der Kabelweitersendung um eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung.</p>
<p>Zudem entschied das Gericht, dass der Tarif der VG Media angemessen ist.</p>

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		<title>OLG Hamm: Versandkostenangaben müssen frühzeitig bekannt gegeben werden</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 07:50:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (Urteil vom 02.07.2009, Az.: 4 U 73/09), dass Versandkostenangaben bei Fernabsatzgeschäften im Internet dem Verbraucher nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt werden dürfen. Dies unabhängig davon, ob die Bestellung für den Verbraucher schon bindend ist. So auch der BGH (Urteil vom 04.10.2007, Az.: I ZR 143/04).
Die Rechtsprechung will [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (Urteil vom 02.07.2009, Az.: 4 U 73/09), dass Versandkostenangaben bei Fernabsatzgeschäften im Internet dem Verbraucher nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt werden dürfen. Dies unabhängig davon, ob die Bestellung für den Verbraucher schon bindend ist. So auch der BGH (Urteil vom 04.10.2007, Az.: I ZR 143/04).</p>
<p>Die Rechtsprechung will dem Verbraucher damit die Möglichkeit verschaffen, einen sinnvollen Preisvergleich vornehmen können, bevor er sich für eine Ware entschiden hat.</p>
<p>Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG kann kostenpflichtig abgemahnt werden.</p>

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		<title>BGH: Rundfunkanstalt darf nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge über verurteilten Straftäter mit Namensnennung im Online-Archiv lassen</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 07:37:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[1]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://medienrecht-im-netz.de/2010/02/11/bgh-rundfunkanstalt-darf-nicht-mehr-aktuelle-rundfunkbeitrage-uber-verurteilten-straftater-mit-namensnennung-im-online-archiv-lassen/</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.12.2009 (Az.: VI ZR 227/08) entschieden,  dass eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals (&#8221;Online-Archiv&#8221;) weiterhin zum Abruf bereit halten darf.
Das Gericht hat somit ausdrücklich keine Löschungspflicht angenommen.
Die Entscheidung basiert auf einer umfassenden Abwägung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.12.2009 (Az.: VI ZR 227/08) entschieden,  dass eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals (&#8221;Online-Archiv&#8221;) weiterhin zum Abruf bereit halten darf.</p>
<p>Das Gericht hat somit ausdrücklich keine Löschungspflicht angenommen.</p>
<p>Die Entscheidung basiert auf einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit.</p>
<p>Das Gericht betonte, dass es in dem zu entscheidenden Fall (Mord anWalter Sedlmayr) um eine Straftat gehe, die so  spektakulär und aufsehend erregend gewesen sei, dass sie Teil des  Zeitgeschehens sei.</p>
<p>Berichte über das Zeitgeschehen gehörten zur Aufgabe der Medien.</p>
<p>Da die Straftat in der Vergangenheit begangen wurde, habe das  Resozialisierungsinteresse des Klägers eine besondere Bedeutung. Eine  vollständige Immunisierung vor einer ungewollten Darstellung sei damit  aber nicht gemeint. Er habe keinen Anspruch darauf, überhaupt nicht mehr  mit der Tat konfrontiert zu werden.</p>
<p>Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse nicht nur an aktuellen  Ereignissen, sondern auch an Vergangenem. Das von dem Kläger verlangte,  generelle Verbot einer Verbreitung des alten Artikels hätte zur Folge,  dass der grundrechtlich geschützte, freie Informations- und  Kommunikationsprozess massiv und bereits vorab eingeschnürt würde.</p>

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