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BGH: Keine Löschungspflicht für Online-Archive bei Wort- und Bild-berichterstattungen über schwere Straftat

Donnerstag, 11. Februar 2010 | Autor: admin

Spiegel Online durfte ein Dossier, in dem alte Wort- und Bild-berichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind, zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten

Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.

Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik “Dossiers” unter dem Titel “Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer” eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger “ewig an den Pranger” zu stellen oder in einer Weise “an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren”, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde. Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.

Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen.

Urteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08

LG Hamburg - Entscheidungen vom 18.1.2008 - 324 O 509/07 und 507/07

OLG Hamburg - Entscheidungen vom 29.7.2008 - 7 U 30/08 und 31/08

Karlsruhe, den 9. Februar 2010

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.02.2010

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Gutachten zu “Google Street View”

Mittwoch, 10. Februar 2010 | Autor: admin

Nach der Auffassung von Prof. Dr. Johannes Caspar (”Gutachten zu Rechtsfragen betreffend den Internetdienst Google Street View”) bietet das Angebot von Google noch keine ausreichende Möglichkeit der Anonymisierung von Personen.

Bei der Abbildung von Gebäuden, Grundstücken und Kraftfahrzeugen sowie bei anderen Gegenständen im Rahmen des Straßenpanoramashandelt es sich dem Gutachten nach um datenschutzrechtlich zulässige Vorgänge.

Im Falle von Abbildungen von Personen sowie die Abbildung von Gegenständen, die einen Personenbezug erleichtern, ist nach Auffassung von Prof. Dr. Caspar die durchgeführte Anonymisierung von Personen noch nicht ausreichend. Bzgl. Bilder von Straßenaufnahmen sollten die Behörden zudem darauf achten, dass die Hausnummern verfremdet werden müssen, was bisher nicht geschehe.

Fazit:

Google Street View wird sicherlich die Gerichte beschäftigen. Da der Bundesgesetzgeber durch das BDSG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, kann nur eine bundesweite Anstregung (Verschärfung des BDSG) zu einer einheitlichen Anwendung und Beurteilung führen. Eine solche Gesetzgesänderung wird es vermutlich jedoch erst geben, wenn Google Street View in Deutschland freigeschaltet ist.

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AG Frankfurt: keine pauschale Erstattung von Anwaltskosten bei Filesharing

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010; Az.: 31 C 1078/09) hat entschieden, dass eine Erstattung von Anwaltskosten vom Abgemahnten auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht verlangt werden kann, wenn Pauschalen zwischen Abmahnanwalt und Mandant vereinbart wurden.

Vorliegend ging es um DigiProtect. Diese Firma hatte 450 Euro eingeklagt, obwohl eine Pauschale in Höhe von  nur 150 Euro mit dem Anwalt vereinbart war.

TIPP:

In jedem Fall einer Abmahnung sollte stets zunächst geprüft werden, in welchem Verhältnis Abmahner und Rechtsanwalt stehen. Die Abrechnungsmodelle auf dem Gebiet des Filesharings werden sicherlich noch andere Gerichte beschäftigen.


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AG Mainz: Freispruch bei Filesharing

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht Mainz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2050 Js 16878/07.408ECs) sprach in einer strafrechtlichen Angelegenheit einen mutmaßlichen Tauschbörsennutzer frei, weil nicht geklärt werden konnte, ob tatsächlich er oder ein Familienangehöriger illegal eine Tauschbörse genutzt hatte.

TIPP:

Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke kann zivilrechtlich andere Folgen haben als strafrechtlich.

Zivilrechtlich werden Schadensersatz sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Abgemahnt wird der Anschlussinhaber, der jedoch nicht in jedem Fall auch tatsächlich den Urheberrechtsverstoß (in Form von Filesahring) begangen haben muss. Im Rahmen der sog. Störerhaftung haftet eben der Anschlussinhaber in vielen Fällen zivilrechtlich, obwohl er den Urheberrechtsverstoß selbst nicht begangen hat.

Im Strafrecht gilt der Grundsatz in dubio pro reo. Es kommt also nur dann zu einer Verurteilung, wenn es zur festen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Beschuldigte auch tatsächlich den Verstoß begangen hat. Hier hat der Anschlussinhaber “bessere Karten”, aus der Haftung herauszukommen, wenn er begründet vortragen kann, dass z. B. über W-LAN Nachbarn, Gäste oder Kinder den Verstoß haben begehen können. Dies ist jedoch stets eine Einzelfallentscheidung und bedarf der Prüfung.

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EuGH: Schweden wegen Nichtumsetzung der Regelungen zu Vorratsdatenspeicherung verurteilt

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Schweden am 04.02.2010 wegen der Nichtumsetzung von Regelungen der EU zur Vorratsspeicherung verurteilt (Az.: C-185/09).

Geklagt hatte die EU-Kommission.

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ENISA (Agentur für Internetsicherheit) warnt vor Social Networks

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Die Europäische Agentur für Internetsicherheit (ENISA) sorgt sich um die Sicherheit der Mitglieder von Social Networks und warnt insbesondere vor dem Dienstahl von Identitäten sowie dem Verlust von Daten.

Gleichzeitig stellt sie  “goldene Regeln” auf, wie man sich sicherer im Netz bewegen könne.

Eine Regel lautet, man soll in Social Networks Spitznamen verwenden. Eine weitere Regel lautet, dass man sich nach einer Sitzung in einem Social Network immer abmelden soll.

TIPP:

Das Mitglied in einem Social Network sollte sich immer bewusst sein, dass Daten eventuell von Dritten abgegriffen werden können.

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Das öffentliche Verfahrensverzeichnis gem. § 4e BDSG

Samstag, 6. Februar 2010 | Autor: admin

Unternehmen sind grundsätzlich gemäß § 4d (1) BDSG verpflichtet, ihre “automatisierten Verarbeitungen” bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzumelden, bevor sie diese in Betrieb nehmen. Die meldepflichtigen Angaben ergeben sich aus § 4e Satz 1 BDSG. Die Angaben der Meldung führt die Aufsichtsbehörde in einem für jedermann einsehbaren Register (auch “Jedermann- Verfahrensverzeichnis” genannt).

Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz1 Nr.1 bis 8 BDSG auf Antrag gem. § 4g Abs. 2 BDSG jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Dies erfolgt in Form des „Jedermann-Verfahrensverzeichnisses“, welches die Angaben gem. § 4 e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG enthält:

Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Dieses Verfahrensverzeichnis wurde zuletzt geändert am:

1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle:

2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer:

2.1. Leitung der Datenverarbeitung:

2.2. Bestellter Datenschutzbeauftragter:

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle:

4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung:

5. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Kategorien von Daten:

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können:

7. Regelfristen für die Löschung der Daten:

8. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten: geplant/nicht geplant

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Bezeichnung eines Unternehmens in Webblog als “Abzocker” zulässig

Samstag, 6. Februar 2010 | Autor: admin

Das Arbeitsgericht Herford (Urteil vom 12.11.2009, Az.: 3 Ga 26/09) hat entschieden, dass es von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist, wenn sich ein Mitarbeiter in einem Blog über seinen ehemaligen
Arbeitgeber äußert und diesen als “Abzocker”, “Mafia”
und “Nutzlos-Branche” bezeichnet.

Das Gericht konnte hier keine Rufschädigung erkennen. Es handle sich um zulässige Meinungsäußerungen.

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Verknüpfung von Fotos mit Geodaten und Google Maps datenschutzrechtlich zulässig

Freitag, 5. Februar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht (LG) Köln (Urteil vom 13.01.2010, Az.: 28 O 578/09) hat entschieden, dass es gem. § 41BDSG zulässig sein kann, im Internet ein Angebot vorzuhalten, in welchem Geodaten und Google Maps miteinander kombiniert werden und somit z. B. Fotos von Strassenzügen mit Informationen zu Hintergründen von Stadtgeschichte oder Architektur verbunden werden. Dieses Medienprivileg wurde zuerkannt, weil sich das vorliegende Angebot nicht darauf beschränkt hat, eigenes oder fremdes Bildmaterial einzustellen sondern darüber hinaus Informationen zu Hintergründen aufzeigt.

Außerdem sah das Gericht die Zulässigkeit des Angebots in § 29 Abs. 2 BDSG begründet, da der Kommunikationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG vorliegend Vorrang einzuräumen sei.

TIPP: Die Entscheidung ist eine stark Einzelfall geprägte Entscheidung. Hieraus kann nicht die Pauschale Zulässigkeit solcher Angebote gesehen werden.

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Innenausschuss des EU-Parlaments lehnt SWIFT-Abkommen ab

Donnerstag, 4. Februar 2010 | Autor: admin

Heute hat sich der Innenausschuss des EU-Parlaments gegen das SWIFT-Abkommen (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) zur Weitergabe von Bankdaten ausgesprochen. Die Entscheidung gilt als Empfehlung für die Abstimmung am 11.02.2010 in Straßburg im Parlament.

Der EU-Rat hatte Ende November 2009 das Anfang der Woche in Kraft getretene Abkommen ohne Beteiligung des Parlaments beschlossen.  Bemerkenswert ist, dass SWIFT selbst vor der endgültigen Entscheidung des
Parlaments keine Auskunftsersuchen aus den Vereinigten Staaten bearbeiten wird.

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