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Landesmedienanstalt muss Gutachten nicht herausgeben

Freitag, 22. Januar 2010 | Autor: admin

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 16.12.2009 (Az.: 4 K 694/09.NW) entschieden, dass eine Landesmedienanstalt nicht verpflichtet ist, ein internes Gutachten über Erotik-Anbieter im Internet herauszugeben.
Der Kläger berief sich dabei auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Das Gutachten befasste sich mit Erotik-Dienstleistungen von Internet-Anbietern, die wahrscheinlich ausländische Scheinadressen nutzen, um in Deutschland tätig zu werden.

Das Gericht sah durch die gewünschte Veröffentlichung des Gutachtens die öffentliche Sicherheit gefährdet, da ein ein wirksamer Jugendmedienschutz sonst nicht gewährleistet werden könne. Wörtlich führt das Gericht aus:

“Damit liegt auf der Hand, dass die Preisgabe eines Gutachtens mit Ausführungen zu den beauftragten Punkten geeignet ist, die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr durch die Beklagte zu erschweren, wenn Details zu Ermittlungstechniken betreffend Content-Provider an Privatpersonen gelangen, welche keine Gewähr bieten können, dass diese Informationen nicht an  Anbieter aus dem betroffenen Bereich weitergeleitet werden, die ein Interesse an der Beurteilung der Erforderlichkeit und Entwicklung von Umgehungsstrategien haben. Es ist daher eine konkrete Gefahrenlage vorhanden, denn im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs wird unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut der Unversehrtheit der Rechtsordnung eintreten.”

Thema: Medienrecht | Beitrag kommentieren